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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass betriebliche Altersversorgung (hier: Ruhegeld aus einer Unterstützungskasse) Versorgungscharakter mit Entgeltfunktion hat. Der Arbeitnehmer (AN) kann daher nicht grundlos von einer zugesagten Leistung ausgeschlossen werden, selbst wenn die Unterstützungskasse formal keinen Rechtsanspruch gewährt. Das Gericht stützt sich auf den Entgeltcharakter (Gegenleistung für Betriebstreue) und den Vertrauensschutz (Verfassungsrang).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), der betriebles Ruhegeld aus einer Unterstützungskasse des Arbeitgebers beansprucht.
  • Beklagte: Unterstützungskasse (vom Arbeitgeber eingerichtet), die sich auf eine Ausschlussklausel berufen will (kein Rechtsanspruch des AN).
  • Rechtsgrundlage: Arbeitsvertragliche Zusage der Altersversorgung; streitig ist, ob die Kasse das Ruhegeld willkürlich verweigern darf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BVerfG bestätigt die Auslegung des BAG:

  • Betriebliche Altersversorgung hat doppelte Funktion:
  1. Versorgungscharakter (zweite Säule der Alterssicherung neben gesetzlicher Rente und Eigenvorsorge).
  2. Entgeltcharakter (Gegenleistung für langjährige Betriebstreue des AN).
  • Folge: Selbst wenn die Unterstützungskasse formal keinen Rechtsanspruch vorsieht, kann der Arbeitgeber/ die Kasse die Leistung nicht grundlos widerrufen. Ein Widerruf ist nur aus sachlichen Gründen möglich.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Historische Entwicklung:

    • Betriebliche Altersversorgung diente ursprünglich der Wohltätigkeit (Existenzsicherung), entwickelte sich aber zur standarderhaltenden Versorgung („zweite Säule“).
    • In der Nachkriegszeit nutzten Arbeitgeber Ruhegeldzusagen als „goldene Fessel“ zur Bindung von Fachkräften (Arbeitskräftemangel, Hochkonjunktur).
  2. Entgeltgedanke:

    • Das Ruhegeld ist Gegenleistung für die langjährige Betriebstreue des AN (Gegenseitigkeitsverhältnis).
    • Der AN hat die Leistung durch seine Arbeitsleistung über Jahre/Jahrzehnte „erdient“.
  3. Vertrauensschutz (Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 GG):

    • Der AN vertraut auf die Zusage der Kasse und erbringt seine Arbeitsleistung in dieser Erwartung.
    • Ein plötzlicher Ausschluss der Leistung nach Eintritt des Versorgungsfalls verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
    • Der Vertrauensschutz hat Verfassungsrang (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips).
  4. Verhältnismäßigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG):

    • Die Auslegung der Ausschlussklausel durch das BAG (Widerruf nur bei sachlichen Gründen) ist nicht willkürlich, sondern vertretbar.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung stärkt den Schutz des Arbeitnehmers bei betrieblicher Altersversorgung, auch wenn formal kein Rechtsanspruch besteht. Sie betont, dass wirtschaftliche Realität (Entgeltfunktion) und Verlässlichkeit (Vertrauensschutz) Vorrang vor formellen Klauseln haben.

KI INHALT
Das BVerfG bestätigt die Rechtsprechung des BAG: Betriebliche Altersversorgung hat Versorgungscharakter und Entgeltcharakter, da sie den Lebensstandard sichert und an Betriebstreue geknüpft ist. Ohne Rechtsanspruch zugesagtes Ruhegeld kann nicht grundlos widerrufen werden, da Vertrauensschutz und Rechtsstaatsprinzip dies verbieten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Rechtsnatur
Entgeltcharakter
Entgelt
Betriebstreue
FUNDSTELLE
BVerfGE 65, 196
NJW 84, 476
DB 84, 190
BB 84, 341
BB 84, 1367 m. Anm. Ahrend
WM 84, 107
ZIP 84, 94
BetrAV 84, 49
EzA Nr. 102 zu § 242 BGB Ruhegeld
KTS 84, 239
KTS 84, 421
VersR 84, 748
AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung, Entscheidung 131
Personal 85, 303
AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
NORM
Art. 2 GG
Art. 12 GG
Art. 20 Abs. 3 GG
§ 1 BetrAVG
§ 2 BetrAVG
§ 7 BetrAVG
§ 26 BetrAVG
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BVerfG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.1983
AKTENZEICHEN
2 BvR 298/81
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
08.09.2026 18:09:10