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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein unselbstständiger Versicherungsvertreter (VV) kann das Gehalt für seine im Unterarbeitsverhältnis beschäftigte Ehefrau als Werbungskosten von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dies mit Urteil vom 20.02.1978 (IX L 193/74) bestätigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein unselbstständiger Versicherungsvertreter (VV) begehrt den Abzug des Gehalts, das er seiner Ehefrau für Büroarbeiten im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses zahlt, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (gemäß § 9 EStG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Abzug der Gehaltszahlungen als Werbungskosten für zulässig erachtet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Beschäftigung der Ehefrau im Unterarbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Tätigkeit des VV als unselbstständiger Arbeitnehmer steht. Die Aufwendungen für die Büroarbeiten sind daher als Werbungskosten abziehbar, da sie der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dienen. Die rechtliche Ausgestaltung als Unterarbeitsverhältnis ist dabei unerheblich, solange die tatsächliche Tätigkeit und die damit verbundenen Kosten berufsbedingt sind.