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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Karlsruhe, 04.12.2002 - 1 S 68/02 -; AG Bretten, 29.01.2002 - 1 C 470/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Wohnungsvermittler verlangt von einem Auftraggeber die Zahlung einer Provision für die Vermittlung einer Wohnung. Der Anspruch stützt sich auf das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante WoVermittG in der Regel entfällt, wenn nicht der Vermittler selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Wohnungsvermittlungsgesetz den Provisionsanspruch des Vermittlers ausschließt, wenn dieser oder eine von ihm eingesetzte Person (wie z. B. ein Gehilfe) die vermittelte Wohnung verwaltet. Dies dient dem Schutz des Auftraggebers vor Interessenkonflikten, da der Vermittler sonst gleichzeitig als Vermittler und Verwalter agieren und seine Neutralität verlieren könnte.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers entfällt nach § 2 Abs. 2 WoVermittG, auch wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die Wohnung verwaltet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wohnungsvermittler
Verlust des Provisionsanspruchs
Anspruch auf Provision
Untergang
Wohnungsverwaltung
NORM
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. WoVermittG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.10.2003
AKTENZEICHEN
III ZR 5/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
09.10.2020