Vorinstanzen LG Karlsruhe, 04.12.2002 - 1 S 68/02 -; AG Bretten, 29.01.2002 - 1 C 470/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Wohnungsvermittler verlangt von einem Auftraggeber die Zahlung einer Provision für die Vermittlung einer Wohnung. Der Anspruch stützt sich auf das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Variante WoVermittG in der Regel entfällt, wenn nicht der Vermittler selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Wohnungsvermittlungsgesetz den Provisionsanspruch des Vermittlers ausschließt, wenn dieser oder eine von ihm eingesetzte Person (wie z. B. ein Gehilfe) die vermittelte Wohnung verwaltet. Dies dient dem Schutz des Auftraggebers vor Interessenkonflikten, da der Vermittler sonst gleichzeitig als Vermittler und Verwalter agieren und seine Neutralität verlieren könnte.