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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 15.05.1972 - 2 W 43/71

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber eines Zeitschriftenvertriebs für unlautere Werbemethoden mittelbar beauftragter Werber haften kann, wenn diese durch unwahre Angaben Abonnements akquirieren. Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, selbst wenn der unmittelbare Auftraggeber der Werber ein Unterlassungsversprechen abgegeben hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) nimmt den Inhaber eines Zeitschriftenvertriebs auf Unterlassung gem. § 13 Abs. 3 UWG in Anspruch. Grund ist, dass von diesem mittelbar beauftragte Werber durch unwahre Angaben Abonnements für die Zeitschrift verkaufen. Die Werber treten dabei gegenüber Kunden nur als Beauftragte des Zeitschriftenvertriebs auf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Unterlassungsklage für begründet erachtet. Der Inhaber des Zeitschriftenvertriebs kann für die unlauteren Methoden der Werber in Anspruch genommen werden, obwohl diese nur mittelbar für ihn tätig sind. Zudem bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, selbst wenn der unmittelbare Auftraggeber der Werber bereits ein Unterlassungsversprechen abgegeben hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • In einem mehrstufigen Beauftragungsverhältnis ist die Wiederholungsgefahr nicht nur am Verhalten des Zeitschriftenvertriebs oder dessen unmittelbarem Beauftragten zu messen, sondern auch am Handeln der mittelbar eingesetzten Werber.
  • Ein Unterlassungsgedinge (Vertrag, in dem sich der unmittelbare Auftraggeber zur Unterlassung verpflichtet) mit dem direkten Beauftragten schützt den Inhaber des Zeitschriftenvertriebs nicht vor weiteren Verstößen durch die Werber.
  • Die Zurechnung der Handlungen der Werber zum Zeitschriftenvertrieb ist gerechtfertigt, da diese gegenüber Kunden als dessen Beauftragte auftreten. Somit haftet der Vertriebsinhaber für die unlauteren Methoden.
KI INHALT
Der Inhaber eines Zeitschriftenvertriebs haftet nach § 13 Abs. 3 UWG auf Unterlassung, wenn seine Werber durch unwahre Angaben Abonnements akquirieren, selbst wenn sie nur als Beauftragte auftreten. Die Wiederholungsgefahr besteht auch bei mittelbaren Beauftragten, und ein Unterlassungsvertrag mit dem unmittelbaren Auftraggeber beseitigt sie nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zeitschriftenvertrieb
Zeitschriftenwerber
Unterlassungsklage gegen U
wettbewerbswidrige Werbung der HV
Wiederholungsgefahr
FUNDSTELLE
DB 72, 893
NORM
§ 13 Abs. 3 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.05.1972
AKTENZEICHEN
2 W 43/71
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1972:0515.2W43.71.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.01.2019