Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit: Der OGH hat entschieden, dass Provisionen aus einem bereits vor dem letzten Monat des Dienstverhältnisses gekündigten Provisionsvertrag bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie nach der Kündigung fällig und im letzten Monat ausgezahlt werden – sofern das zugrundeliegende Geschäft vor der Kündigung getätigt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt die Einbeziehung von Provisionen in die Berechnung seiner Abfertigung. Die Provisionen stammen aus einem separaten Provisionsvertrag, der bereits vor dem letzten Monat des Dienstverhältnisses gekündigt wurde. Die Provisionen wurden zwar nach der Kündigung fällig und im letzten Monat ausgezahlt, basieren aber auf Geschäften, die vor der Kündigung des Provisionsvertrages abgeschlossen wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass solche Provisionen nicht in die Berechnung der Abfertigung einfließen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Provisionsvertrag bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (letzter Monat des Dienstverhältnisses) beendet war. Selbst wenn die Auszahlung der Provisionen zeitlich in den letzten Monat fällt, sind sie nicht zu berücksichtigen, weil das zugrundeliegende Geschäft vor der Beendigung des Provisionsvertrages getätigt wurde. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der vertraglichen Grundlage (hier: Kündigung des Provisionsvertrages), nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit oder Auszahlung.