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ERGEBNISVORSCHLÄGE

IHK Hannover, 21.10.1952 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (IHK Hannover) hat entschieden, dass es gegen die kaufmännischen Gepflogenheiten und § 1 UWG verstößt, wenn ein Handelsvertreter (HV) in den Bezirk eines Kollegen eindringt, um dessen Kunden zu übernehmen, indem er sich beim Unternehmer (U) als tüchtiger darstellt und den zuständigen HV verdrängen will.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) aus einem Nachbarbezirk mischt sich in den zugewiesenen Bezirk eines Kollegen ein, um dessen Kunden zu übernehmen. Er stellt sich beim gemeinsamen Unternehmer (U) als tüchtiger und unentbehrlicher dar, um den zuständigen HV zu verdrängen. Dieser strebt eine Unterlassung dieses Verhaltens an, gestützt auf § 1 UWG (Verstoß gegen kaufmännische Gepflogenheiten).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat das Verhalten des eindringenden HV als unlauteren Wettbewerb nach § 1 UWG gewertet und somit als rechtswidrig eingestuft.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Bezirksvertretung zielt darauf ab, dem HV einen klar abgegrenzten Bezirk zuzuweisen, in dem er Kundenbeziehungen pflegt.
  • Das Vertrauensverhältnis zwischen HV und Kundschaft ist essenziell für den Erfolg des Unternehmers (U).
  • Die Einmischung eines Nachbar-HV stört dieses Vertrauensverhältnis und widerspricht kaufmännischen Gepflogenheiten, da sie darauf abzielt, den zuständigen HV zu verdrängen.
  • Solches Verhalten ist daher unlauter und verstößt gegen § 1 UWG.
KI INHALT
Einmischung eines Handelsvertreters in Nachbarbezirk verstößt gegen § 1 UWG, da es das Vertrauensverhältnis zwischen Bezirksvertreter und Kundschaft stört und gegen kaufmännische Gepflogenheiten verstößt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bezirksvertreter
unlauterer Wettbewerb
FUNDSTELLE
HVuHM Nr. 23/52, S. 511
HVR Nr. 41
NORM
§ 1 UWG
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
IHK Hannover
SPRUCHTYP
Gutachten
DATUM
21.10.1952
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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