Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 29.10.1992 - 18 U 153/91

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein vom Verkäufer beauftragter Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich darüber aufklären muss, dass er auch vom Käufer eine Provision verlangt. Eine pauschale Antwort wie "Kaufpreis und die üblichen Maklergebühren" genügt nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufinteressent (Käufer) verlangt von einem Makler Schadensersatz, weil dieser nicht klar darauf hingewiesen hat, dass er auch vom Käufer eine Provision verlangt. Der Makler war erkennbar vom Verkäufer beauftragt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm gibt dem Käufer recht: Der Makler hat seine Aufklärungspflicht verletzt, da seine Antwort auf die Frage nach den Kosten ("Kaufpreis und die üblichen Maklergebühren") nicht ausreichend klar war.

c) Begründung des Gerichts: Der Makler muss als Doppelmakler (für Verkäufer und Käufer tätig) den Käufer unmissverständlich über die eigene Provisionsforderung informieren. Eine allgemeine Formulierung reicht nicht aus, um den Käufer vor unerwarteten Kosten zu schützen. Die Aufklärung muss so deutlich sein, dass der Käufer die wirtschaftliche Belastung erkennen kann.

KI INHALT
Makler muss klar auf doppelte Provision hinweisen – Antwort "Kaufpreis und übliche Maklergebühren" reicht nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsvereinbarungen bei Maklerleistungen
Hinweis des Maklers auf Entstehung einer Käuferprovision bei gleichzeitiger Beauftragung durch Verkäufer
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.10.1992
AKTENZEICHEN
18 U 153/91
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1992:1029.18U153.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.10.2018