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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein vom Verkäufer beauftragter Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich darüber aufklären muss, dass er auch vom Käufer eine Provision verlangt. Eine pauschale Antwort wie "Kaufpreis und die üblichen Maklergebühren" genügt nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufinteressent (Käufer) verlangt von einem Makler Schadensersatz, weil dieser nicht klar darauf hingewiesen hat, dass er auch vom Käufer eine Provision verlangt. Der Makler war erkennbar vom Verkäufer beauftragt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm gibt dem Käufer recht: Der Makler hat seine Aufklärungspflicht verletzt, da seine Antwort auf die Frage nach den Kosten ("Kaufpreis und die üblichen Maklergebühren") nicht ausreichend klar war.
c) Begründung des Gerichts: Der Makler muss als Doppelmakler (für Verkäufer und Käufer tätig) den Käufer unmissverständlich über die eigene Provisionsforderung informieren. Eine allgemeine Formulierung reicht nicht aus, um den Käufer vor unerwarteten Kosten zu schützen. Die Aufklärung muss so deutlich sein, dass der Käufer die wirtschaftliche Belastung erkennen kann.