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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 08.08.1991 - 13 W 43/91

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass eine Bank, die aus einem Kontokorrent klagt, ihre Darlegungslast erfüllt, wenn sie sich auf das letzte Saldoanerkenntnis beruft und für die Zeit danach die einzelnen Schuldposten sowie Kontenverdichtungen vorträgt.


a) Wer will was von wem woraus? Die klagende Bank verlangt von ihrem Kunden die Zahlung eines Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis (laufende Rechnung, z. B. Girokonto). Die Forderung stützt sie auf das letzte Saldoanerkenntnis (Bestätigung des Kontostands durch den Kunden) und die anschließenden Buchungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigt, dass die Bank ihrer Darlegungslast (Beweispflicht für die Forderung) nachkommt, wenn sie:

  1. das letzte Saldoanerkenntnis als Grundlage nennt und
  2. für die Zeit danach die einzelnen Schuldposten (z. B. Abbuchungen, Zinsen) sowie Kontenverdichtungen (zusammengefasste Kontoauszüge) vorlegt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung (u. a. BGH 1973 und OLG Hamm 1991), wonach bei Kontokorrentklagen die Vorlage des Saldoanerkenntnisses und der Folgebuchungen ausreicht, um die Forderung schlüssig darzulegen. Eine detaillierte Aufschlüsselung aller Vorfälle ist nicht erforderlich, solange die Grundlagen der Forderung nachvollziehbar sind.

KI INHALT
Eine Bank genügt ihrer Darlegungslast im Kontokorrent, indem sie auf das letzte Saldoanerkenntnis verweist und danach einzelne Schuldposten und Kontenverdichtungen vorträgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kontokorrent
Saldoanerkenntnis
NORM
§ 812 Abs. 2 BGB
§ 355 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.08.1991
AKTENZEICHEN
13 W 43/91
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1991:0808.13W43.91.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
25.10.2018