Vorinstanz FG Münster, 05.08.1999 - 14 K 6211/98 E -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro – selbst wenn er nicht individuell einer Person zugewiesen ist – als „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, 2. Variante EStG anzusehen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Steuerpflichtige begehrt die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsplatzes in einem Großraumbüro als „anderen Arbeitsplatz“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2, 2. Variante EStG. Das Finanzamt hatte dies möglicherweise abgelehnt, weil der Arbeitsplatz nicht individuell zugewiesen war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass ein Großraumbüro-Arbeitsplatz auch ohne individuelle Zuordnung als „anderer Arbeitsplatz“ gilt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Begriff „anderer Arbeitsplatz“ nicht zwingend eine individuelle Zuordnung voraussetzt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitsplatz tatsächlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Die fehlende individuelle Zuweisung steht der Anerkennung daher nicht entgegen.