Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 18.10.1985 - 14 U 60/85

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass auf einen Bereicherungsanspruch gegen einen in Deutschland tätigen Handelsvertreter (HV) deutsches Recht anzuwenden ist, selbst wenn der Handelsvertretervertrag (HVV) italienischem Recht unterstellt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein italienischer Unternehmer (U) verlangt von einem deutschen Handelsvertreter (HV) die Rückgewähr einer Leistung aufgrund eines Bereicherungsanspruchs. Der HVV zwischen den Parteien unterliegt italienischem Recht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg wendet auf den Bereicherungsanspruch deutsches Recht an, obwohl der HVV italienischem Recht unterstellt ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Bereicherungsanspruch nicht aus dem HVV selbst resultiert, sondern aus einem gesonderten Rechtsverhältnis (ungerechtfertigte Bereicherung). Für solche Ansprüche ist nach deutschem Internationalem Privatrecht das Recht des Ortes maßgeblich, an dem die Bereicherung stattfand – hier Deutschland, da der HV dort tätig war. Daher gilt deutsches Recht.

KI INHALT
Auf Bereicherungsansprüche gegen einen in Deutschland tätigen Handelsvertreter ist trotz vereinbartem italienischen Recht für den HVV deutsches Recht anzuwenden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bereicherungsanspruch eines italienischen U nach deutschem Recht gegen einen deutschen HV
FUNDSTELLE
IPRspr. 86, Nr. 35, 78
NORM
§ 812 BGB
§ 84 HGB
§ 87 a HGB
Art. 27 BGBEG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.10.1985
AKTENZEICHEN
14 U 60/85
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1985:1018.14U60.85.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
12.11.2018