Vorinstanz SG Neuruppin, 16.08.2005 - S 11 RA 263/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) der Allianz AG trotz Tätigkeit für mehrere Gesellschaften der Unternehmensgruppe als selbstständiger Handelsvertreter (HV) gilt und damit versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, wenn er vertraglich nur an einen Auftraggeber (die Allianz-Versicherungs-AG) gebunden ist. Das Gericht begründet dies mit der sozialen Schutzbedürftigkeit des VV, der wirtschaftlich abhängig ist, auch wenn er formal für mehrere Gesellschaften vermittelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Versicherungsvertreter (VV) der Allianz AG klagt gegen die Rentenversicherungsträgerin.
- Streitgegenstand: Die Rentenversicherungsträgerin verlangt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, da sie den VV als versicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einstuft.
- Rechtsgrundlage: Der VV ist der Ansicht, er sei nicht versicherungspflichtig, da er für mehrere Gesellschaften der Allianz-Gruppe tätig ist und daher nicht „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ arbeitet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht bestätigt die Versicherungspflicht des VV nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Es stellt fest:
- Der VV ist selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) und unterhält nur einen Vertretervertrag mit der Allianz-Versicherungs-AG.
- Auch wenn er faktisch für mehrere Gesellschaften der Allianz-Gruppe und deren Kooperationspartner vermittelt, gilt vertraglich nur die Allianz-Versicherungs-AG als sein Auftraggeber.
- Die Tätigkeit für andere Gesellschaften der Gruppe ändert nichts an der Einstufung als „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ tätig, da diese Tätigkeiten auf der Grundlage einheitlicher vertraglicher Regelungen mit der Allianz-Versicherungs-AG erfolgen.
- Der VV trägt ein unternehmerisches Risiko (erfolgsabhängige Provisionen, keine feste Vergütung) und kann seine Arbeitszeit frei gestalten, was seine Selbstständigkeit unterstreicht.
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c) Begründung des Gerichts:
Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:
- Die Vorschrift soll sozial schutzbedürftige Selbstständige erfassen, die wirtschaftlich abhängig sind, auch wenn sie formal selbstständig arbeiten.
- Entscheidend ist die tatsächliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber, nicht die rechtliche Anzahl der Vertragspartner.
- Der Begriff „Auftraggeber“ ist wirtschaftlich zu verstehen: Mehrere rechtlich selbstständige, aber tatsächlich oder rechtlich verbundene Unternehmen können als ein Auftraggeber gelten, wenn sie einheitlich auftreten.
Vertragliche Bindung:
- Der VV hat nur einen Vertretervertrag mit der Allianz-Versicherungs-AG geschlossen.
- Die Erwähnung anderer Gesellschaften der Gruppe im Vertrag ändert nichts daran, dass nur die Allianz-Versicherungs-AG vertraglicher Partner ist.
- Die Provisionen werden zwar ggf. von anderen Gesellschaften gezahlt, aber im Namen und für Rechnung der Allianz-Versicherungs-AG (keine eigenen Ansprüche gegen die anderen Gesellschaften).
Wirtschaftliche Abhängigkeit:
- Der VV ist exklusiv für die Allianz-Gruppe tätig und hat keine eigenständigen Vertragsbeziehungen zu den anderen Gesellschaften.
- Seine Vergütung ist ausschließlich erfolgsabhängig (Provisionen), was sein unternehmerisches Risiko zeigt.
- Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er tatsächlich für andere Auftraggeber außerhalb der Allianz-Gruppe arbeitet.
Keine Ausnahmen für „alte“ Selbstständige:
- Das Gericht lehnt eine einschränkende Auslegung ab, die z. B. Handelsvertreter von der Versicherungspflicht ausnehmen würde.
- Die soziale Schutzbedürftigkeit steht im Vordergrund, unabhängig davon, ob es sich um „neue“ oder „traditionelle“ Selbstständige handelt.
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Relevante Rechtsfolgen:
- Der VV ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 50 % der Bezugsgröße (Ost) für die ersten drei Jahre nach Aufnahme der Selbstständigkeit (hier: 980 € monatlich).
- Der monatliche Beitrag beträgt bei einem Satz von 19,1 % 187,18 €.