vgl. zur Vollstreckung des Anspruchs auf Abrechnung LAG Hamm, 11.08.1983 LS 4 m.w.N.
zur Vollstreckung des Anspruchs auf Buchauszug vgl. OLG Köln, 09.10.1991 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Saarland entscheidet, dass die Vollstreckung von Ansprüchen eines Handelsvertreters (HV) auf Provisionsabrechnung und Buchauszug nicht durch Beugestrafe (§ 888 ZPO), sondern durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Auftraggeber die Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs. Diese Ansprüche sind vertraglich oder gesetzlich (z. B. § 87c HGB) begründet. Der HV sucht die Vollstreckung dieser Ansprüche, nachdem sie möglicherweise bereits tituliert (z. B. durch Urteil) wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (LAG Saarland) stellt klar, dass die Vollstreckung dieser Ansprüche nicht durch die Festsetzung einer Beugestrafe nach § 888 ZPO (die bei unvertretbaren Handlungen anwendbar ist) erfolgt. Stattdessen ist die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO der richtige Vollstreckungsweg.
c) Begründung des Gerichts: Die Ansprüche auf Provisionsabrechnung und Buchauszug sind vertretbare Handlungen – sie können auch von einem Dritten (z. B. einem Buchhalter oder Steuerberater) vorgenommen werden. § 887 ZPO regelt die Vollstreckung solcher vertretbarer Handlungen durch Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners. Eine Beugestrafe (§ 888 ZPO) scheidet aus, da diese nur für unvertretbare Handlungen (z. B. eine persönliche Willenserklärung) gilt. Da die Erstellung der Abrechnung oder des Buchauszugs durch einen Dritten möglich ist, ist § 887 ZPO einschlägig.