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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass bei der Berechnung der angemessenen Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft (Klägerin) an den Einnahmen einer Nutzervereinigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (Beklagte) aus Werbung und Sponsoring neben vollständigen Abzügen für Rabatte, Skonti und Agenturvergütungen auch begrenzte Abzüge für Handelsvertreterprovisionen und Einbehalte der sog. Radio-Kombis zulässig sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (eine Verwertungsgesellschaft) verlangt von der Beklagten (eine Nutzervereinigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) eine angemessene Beteiligung an deren Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Streitig ist, welche Abzüge von diesen Bruttoeinnahmen vor der Berechnung der Beteiligung vorgenommen werden dürfen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass neben unbeschränkten Abzügen (Rabatte, Skonti, handelsübliche Agenturvergütungen) auch beschränkte (gedeckelte) Abzüge für:
- Handelsvertreterprovisionen und
- Einbehalte der sog. Radio-Kombis zulässig sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass diese Abzüge wirtschaftlich gerechtfertigt sind, da sie mit der Erzielung der Einnahmen in Verbindung stehen. Allerdings müssen sie begrenzt bleiben, um eine angemessene Beteiligung der Verwertungsgesellschaft nicht unzumutbar zu schmälern. Die Deckelung stellt sicher, dass die Abzüge nicht übermäßig hoch ausfallen und die Interessen der Klägerin gewahrt bleiben.