Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.1974 - 3 (2) Sa 329/73 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB nicht zwingend mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den Tatumständen einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers beginnt. Vielmehr kann der Fristbeginn auch erst mit der Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils eintreten, wenn der Arbeitgeber abwartet, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte gegen den Arbeitnehmer (AN) eine außerordentliche Kündigung wegen einer strafbaren Handlung aussprechen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund). Der AN könnte sich jedoch auf die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB berufen, die eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände verlangt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht benachteiligt wird, wenn er mit der Kündigung bis zur rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers durch das Strafgericht wartet. Die Ausschlussfrist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit der Kenntnis der Tatumstände, sondern kann erst mit der Kenntnis der Rechtskraft des Strafurteils zu laufen beginnen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er abwartet, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die strafbare Handlung des Arbeitnehmers Gegenstand eines Strafverfahrens ist und der Arbeitgeber die Rechtskraft des Urteils abwartet, um die Sach- und Rechtslage vollständig zu klären. Die Ausschlussfrist soll in solchen Fällen erst mit der Kenntnis der Rechtskraft des Strafurteils beginnen, um dem Arbeitgeber eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.