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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Bezirksvertreter (BV) nur dann Provisionsanspruch für Geschäfte mit außerbezirklichen Niederlassungen eines Kunden hat, wenn diese Geschäfte auf seine Tätigkeit für die bezirksansässige Zentrale zurückzuführen sind – insbesondere bei Stammorders oder Ausmusterungen durch die Zentrale.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksvertreter (BV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für Geschäfte, die dieser direkt mit außerbezirklichen Niederlassungen eines Kunden (z. B. Kaufhausfilialen) getätigt hat. Der BV berief sich darauf, dass die Geschäfte auf seine Tätigkeit für die im Bezirk liegende Zentrale des Kunden zurückgingen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt:
- Kein Provisionsanspruch für direkte Geschäfte mit außerbezirklichen Niederlassungen, sofern diese nicht auf die Tätigkeit des BV zurückzuführen sind.
- Provisionsanspruch besteht, wenn die Geschäfte auf Stammorders der Zentrale oder deren Ausmusterung beruhen, selbst wenn die Filialen die Ware später direkt bestellen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Tätigkeit des BV für die Zentrale (z. B. Aufnahme von Produkten in die Ausmusterung) legt den Grundstein für spätere Bestellungen der Filialen.
- Selbst bei genereller Ermächtigung der Filialen zu Direktbestellungen sind diese Geschäfte kausal auf die Vorarbeit des BV zurückzuführen, da die Filialen die Ware sonst nicht bestellt hätten.
Kernaussage: Der BV hat nur dann Anspruch auf Provision für außerbezirkliche Geschäfte, wenn diese ursächlich mit seiner Tätigkeit für die bezirksansässige Zentrale zusammenhängen.