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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 29.01.1998 - III ZR 76/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Dresden, 02.04.1997 - 8 U 2557/96 -; LG Leipzig, 27.09.1996 - 6 O 5395/96 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein im Grundstückskaufvertrag enthaltener Rücktrittsvorbehalt unter bestimmten Umständen einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichsteht und damit den Maklerlohnanspruch entfallen lässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler begehrt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem vermittelten Grundstückskaufvertrag. Der Auftraggeber wendet ein, der Vertrag enthalte einen Rücktrittsvorbehalt, der den Provisionanspruch nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB (Maklerrecht) entfallen lasse.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein Rücktrittsvorbehalt im Kaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen wie eine aufschiebende Bedingung behandelt werden kann. Folge: Der Maklerlohnanspruch entfällt, wenn der Rücktritt ausgeübt wird und der Vertrag damit nicht zustande kommt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Rücktrittsvorbehalt dann einer aufschiebenden Bedingung gleichsteht, wenn er den Eintritt der endgültigen Wirksamkeit des Vertrags von einer ungewissen Zukunftsentscheidung abhängig macht. § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht vor, dass der Maklerlohn nur fällig wird, wenn der Vertrag unbedingt zustande kommt. Ein Rücktrittsvorbehalt, der den Vertragsschluss noch unsicher macht, steht dem entgegen – der Makler hat dann keinen Anspruch auf Provision, solange die Möglichkeit des Rücktritts besteht.

KI INHALT
Rücktrittsvorbehalt im Grundstückskaufvertrag kann aufschiebender Bedingung nach § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichstehen – BGH-Entscheidung zu Maklerprovision.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rücktrittsvorbehalt
NORM
§ 652 Abs. 1 Satz BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
29.01.1998
AKTENZEICHEN
III ZR 76/97
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
17.02.2021