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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 10.02.2000 - 22 U 126/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Anlagevermittler, der seine Aufklärungspflichten verletzt, auch für Verluste des Anlagevermögens durch eine Straftat haften kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger (Kläger) verlangt von einem Anlagevermittler (Beklagten) Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Anleger hatte durch eine Straftat (z. B. Betrug) Verluste erlitten und macht geltend, dass der Vermittler ihn nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat die Haftung des Anlagevermittlers für den Verlust des Anlagevermögens bejaht, wenn dieser seine Aufklärungspflicht verletzt hat – selbst dann, wenn der Verlust durch eine Straftat entstanden ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers dazu dient, den Anleger vor allen Risiken zu schützen, die mit der Anlage verbunden sind. Dazu gehören auch Risiken, die aus Straftaten Dritter resultieren. Wenn der Vermittler diese Risiken nicht offengelegt hat, kann er für die daraus entstandenen Schäden haften. Die Straftat eines Dritten entlastet den Vermittler nicht von seiner Verantwortung, wenn er den Anleger nicht ausreichend gewarnt hat.

KI INHALT
Anlagevermittler haften bei Aufklärungspflichtverletzung auch für Verluste durch Straftaten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Anlagevermittlers bei Verlust des Anlagevermögens durch eine Straftat
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.02.2000
AKTENZEICHEN
22 U 126/98
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2000:0210.22U126.98.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
19.01.2021