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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Genehmigungspflicht für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke nach § 2 Abs. 1 GrdstVG nicht auf einen Maklervertrag erstreckt werden kann, in dem sich der Auftraggeber verpflichtet, Grundstücke an einen noch zu benennenden Käufer zu verkaufen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Maklervertrag sieht vor, dass der Auftraggeber (Grundstückseigentümer) sich verpflichtet, landwirtschaftliche Grundstücke an einen noch zu benennenden Kaufinteressenten zu verkaufen. Die Frage ist, ob diese Verpflichtung der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) unterliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Genehmigungserfordernis des § 2 Abs. 1 GrdstVG nicht auf einen solchen Maklervertrag anwendbar ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Maklervertrag selbst noch keine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks oder einen hierüber geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag) darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine vorbereitende Vereinbarung, die lediglich die Verpflichtung zur späteren Veräußerung begründet. Die Genehmigungspflicht greift erst bei der konkreten Veräußerung oder dem Abschluss des Kaufvertrags ein, nicht bereits bei der maklervertraglichen Vorstufe.