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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Baden-Württemberg, 12.07.2000 - 12 K 111/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mietzahlungen eines Arbeitgebers (AG) an einen Arbeitnehmer (AN) für ein Außendienst-Mitarbeiterbüro nicht der Lohnsteuer unterliegen, wenn der AG ähnliche Verträge auch mit fremden Dritten schließt und die Anmietung im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt – insbesondere, wenn der AN keinen anderen Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des AG hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) mietet von seinem Arbeitnehmer (AN) einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro an. Die Finanzbehörde will die Mietzahlungen des AG an den AN als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Der AG wendet sich dagegen und beruf sich auf die betriebliche Notwendigkeit der Anmietung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Mietzahlungen nicht der Lohnsteuer unterliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der AG schließt gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten ab.
  • Die Anmietung erfolgt im eigenbetrieblichen Interesse des AG.
  • Der AN verfügt über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des AG.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Mietzahlungen in diesem Fall keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil für den AN darstellen, sondern eine betriebliche Aufwendung des AG sind. Entscheidend ist, dass die Anmietung nicht primär im Interesse des AN, sondern aus betrieblichen Gründen (z. B. zur Organisation des Außendienstes) erfolgt. Die Gleichbehandlung mit fremden Dritten (durch gleichlautende Verträge) und das Fehlen eines alternativen Arbeitsplatzes unterstreichen den betrieblichen Charakter der Vereinbarung.

KI INHALT
Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für ein Außendienst-Mitarbeiterbüro unterliegen nicht der Lohnsteuer, wenn der AG ähnliche Verträge auch mit Dritten schließt und die Anmietung im betrieblichen Interesse erfolgt, besonders bei fehlendem alternativen Arbeitsplatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vermietung eines als Mitarbeiterbüro genutzten Raums durch den AN an den AG
FUNDSTELLE
DB 02, 128
FR 02, 85
HFR 02, 112
StuB 01, 1237 LS
StE 01, 740 LS
GuT 02, 29 LS
SP/02.02.
NORM
§ 19 EStG
§ 21 Abs. 1 EStG
§ 21 Abs. 3 EStG
§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 38 a EStG
§ 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 41 b Abs. 1 Satz 1 EStG
§ 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG
§ 42 b Abs. 3 Satz 1 EStG
§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO
§ 42 AO 1977
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.2001
AKTENZEICHEN
VI R 131/00
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
12.11.2020