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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 14.06.1991 - 20 U 344/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass der Versicherungsnehmer (VN) grundsätzlich selbst für die richtige Angabe der Versicherungssumme verantwortlich ist. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei offensichtlichen Fehleinschätzungen oder besonderer Sachkunde des Versicherers – besteht eine Hinweispflicht. Im konkreten Fall scheitert der Anspruch des VN, da er als Immobilienfachmann die Unterversicherung hätte erkennen müssen und diese bewusst in Kauf nahm, um Prämien zu sparen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) – ein Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers – verlangt vom Versicherer Schadensersatz aufgrund einer angeblichen Unterversicherung eines Gebäudes. Er stützt sich darauf, dass der Versicherer ihn nicht über die Diskrepanz zwischen Versicherungssumme und tatsächlichem Neubauwert aufgeklärt habe. Der Anspruch könnte sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung (NwIG 80) ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm weist die Klage ab. Es stellt fest, dass der VN die Unterversicherung aufgrund seiner beruflichen Expertise (Immobilienvermittlung, Verwaltung etc.) hätte erkennen müssen. Da er die niedrige Versicherungssumme bewusst gewählt habe, um Prämien zu sparen, bestehe kein Anspruch auf Hinweis oder Beratung durch den Versicherer.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz der Eigenverantwortung des VN: Der VN trägt die primäre Verantwortung für die korrekte Angabe der Versicherungssumme, da er das Versicherungsobjekt am besten kennt. Die Entscheidung, ob eine Voll- oder Unterversicherung gewünscht ist, liegt in seinem Ermessen.

  2. Ausnahme: Hinweispflicht des Versicherers: Eine Hinweispflicht besteht nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der VN sich offensichtlich verschätzt oder der Versicherer sachkundige Unterstützung bei der Wertermittlung anbietet. Hier lag keine solche Situation vor.

  3. Berufliche Expertise des VN: Der VN war als Immobilienfachmann mit den Marktverhältnissen vertraut. Für ihn war erkennbar, dass die Versicherungssumme nicht ausreichen würde, um das Gebäude im Schadensfall neu zu errichten. Daher entfiel die Hinweispflicht des Versicherers.

  4. Kein erhöhtes Beratungsbedürfnis: Da die Versicherungssumme konkret in DM angegeben war (und nicht etwa am schwer zu ermittelnden "Wert 1914" orientiert), bestand kein besonderes Beratungsbedürfnis. Die Schwierigkeiten bei der Wertermittlung rechtfertigten keine gesteigerten Pflichten des Versicherers.

  5. Rechtsnachfolge: Der VN trat als Rechtsnachfolger in den Vertrag ein und musste sich das Wissen des Voreigentümers zurechnen lassen, der die Unterversicherung bewusst in Kauf genommen hatte.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht bestätigt den Grundsatz der Eigenverantwortung des VN und betont, dass Hinweispflichten des Versicherers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehen – insbesondere dann nicht, wenn der VN aufgrund seiner Berufserfahrung die Unterversicherung hätte erkennen müssen.

KI INHALT
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer für die korrekte Angabe des Versicherungswerts verantwortlich. Ausnahmsweise besteht eine Hinweispflicht des Versicherers bei erkennbaren Fehleinschätzungen oder besonderer Sachkunde. Bei bewusster Unterversicherung durch den Voreigentümer muss der Rechtsnachfolger dies gegen sich gelten lassen. gesteigerte Beratungspflichten gelten bei schwieriger Wertbestimmung wie dem Gebäudeversicherungswert 1914. Kein erhöhtes Beratungsbedürfnis besteht bei konkreten DM-Beträgen. Bei beruflicher Expertise des VN entfällt die Hinweispflicht auf Unterversicherung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verantwortlichkeit des VN für ausreichende Versicherungssumme
NORM
§ 6 VGB
§ 7 VGB
§ 3 NwlG 80
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.06.1991
AKTENZEICHEN
20 U 344/90
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1991:0614.20U344.90.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
25.10.2018