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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2005 - 6 Ta 287/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Mainz, 22.10.2004 - 7 Ha 3/04 = 7 Ca 1804/04 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch als Firmenvertreter mit geringem Verdienst kumulativ (also gemeinsam) erfüllt sein müssen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Arbeitnehmer (vermutlich Kläger) beantragt die Anerkennung als Firmenvertreter mit geringem Verdienst. - Was: Anerkennung eines besonderen Status (z. B. für Sozialversicherungs- oder Kündigungsschutzregelungen). - Von wem: Vermutlich vom Arbeitgeber oder einer Behörde (z. B. Sozialversicherungsträger). - Woraus: Aus den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen, die für Firmenvertreter mit geringem Verdienst gelten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass die beiden Voraussetzungen – Firmenvertreter zu sein und geringen Verdienst zu habengleichzeitig (kumulativ) vorliegen müssen. Es reicht nicht aus, wenn nur eine der beiden Bedingungen erfüllt ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen, die eine kumulative Erfüllung der Voraussetzungen vorsehen. Dies bedeutet, dass beide Merkmale unverzichtbar sind, um den jeweiligen Anspruch (z. B. auf Schutzrechte) geltend machen zu können. Die Entscheidung betont damit die strenge Handhabung der gesetzlichen oder tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen.

KI INHALT
Firmenvertreter mit geringem Verdienst müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllen – Urteil LAG Rheinland-Pfalz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einfirmenvertreter
NORM
§ 92 a HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.01.2005
AKTENZEICHEN
6 Ta 287/04
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2005:0110.6TA287.04.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
24.07.2020