Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.10.1962 - I ZR 128/61 – Zahnprothese-Pflegemittel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur - unlauteren Verwendung von Kundenlisten - vgl. OLG Karlsruhe, 20.03.1986 LS 10

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Drogist nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden beim Kauf einer Ware regelmäßig Proben eines gleichartigen Konkurrenzerzeugnisses beipackt – selbst wenn er dadurch erst auf das Kundeninteresse für solche Produkte (z. B. Zahnprothesen-Pflegemittel) aufmerksam wird oder dieses Interesse vom Hersteller der gekauften Ware geweckt wurde.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Drogist verteilt beim Verkauf einer Ware (z. B. Zahnprothesen-Pflegemittel) Proben eines Konkurrenzprodukts. Die Frage ist, ob dies als wettbewerbswidriges Verhalten (nach UWG) zu werten ist, insbesondere wenn der Drogist durch den Kundenkauf erst auf das Interesse an solchen Produkten aufmerksam wird oder der Hersteller der Originalware das Bedürfnis geweckt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass das Beipacken von Konkurrenzproben nicht wettbewerbswidrig ist, selbst wenn es regelmäßig geschieht oder der Drogist dadurch erst das Kundeninteresse erkennt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Drogist durch diese Praxis keine unlautere Wettbewerbsmethode anwendet. Vielmehr nutzt er lediglich die Gelegenheit, Kunden auf alternative Produkte aufmerksam zu machen – ein Verhalten, das im Rahmen des freien Wettbewerbs als zulässig anzusehen ist. Auch die Tatsache, dass der Hersteller der Originalware das Bedürfnis geweckt hat, ändert nichts an der Zulässigkeit, da der Drogist nicht gezielt den Ruf des Herstellers ausnutzt.

KI INHALT
Beipacken einer Probe eines Konkurrenzerzeugnisses durch einen Drogisten ist nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn es regelmäßig geschieht oder der Kunde erst durch den Einkauf auf das Produkt aufmerksam wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Zahnprothese-Pflegemittel
STICHWORT
Werbung mit Konkurrenzerzeugnissen
Beipacken eines Zahnprothesen-Pflegemittels
unlauterer Wettbewerb
FUNDSTELLE
WRP 63, 50
MDR 63, 107
JuS 63, 121
BB 62, 1395
NORM
§ 1 UWG
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 826 BGB
§ 1004 BGB
§ 286 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.1962
AKTENZEICHEN
I ZR 128/61
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
31.07.2018