zur - unlauteren Verwendung von Kundenlisten - vgl. OLG Karlsruhe, 20.03.1986 LS 10
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Drogist nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden beim Kauf einer Ware regelmäßig Proben eines gleichartigen Konkurrenzerzeugnisses beipackt – selbst wenn er dadurch erst auf das Kundeninteresse für solche Produkte (z. B. Zahnprothesen-Pflegemittel) aufmerksam wird oder dieses Interesse vom Hersteller der gekauften Ware geweckt wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Drogist verteilt beim Verkauf einer Ware (z. B. Zahnprothesen-Pflegemittel) Proben eines Konkurrenzprodukts. Die Frage ist, ob dies als wettbewerbswidriges Verhalten (nach UWG) zu werten ist, insbesondere wenn der Drogist durch den Kundenkauf erst auf das Interesse an solchen Produkten aufmerksam wird oder der Hersteller der Originalware das Bedürfnis geweckt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass das Beipacken von Konkurrenzproben nicht wettbewerbswidrig ist, selbst wenn es regelmäßig geschieht oder der Drogist dadurch erst das Kundeninteresse erkennt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Drogist durch diese Praxis keine unlautere Wettbewerbsmethode anwendet. Vielmehr nutzt er lediglich die Gelegenheit, Kunden auf alternative Produkte aufmerksam zu machen – ein Verhalten, das im Rahmen des freien Wettbewerbs als zulässig anzusehen ist. Auch die Tatsache, dass der Hersteller der Originalware das Bedürfnis geweckt hat, ändert nichts an der Zulässigkeit, da der Drogist nicht gezielt den Ruf des Herstellers ausnutzt.