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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 13.01.1993 - 2 Sa 522/92 – garantiertes Mindesteinkommen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) gegenüber einem Arbeitnehmer (AN) schadensersatzpflichtig ist, wenn er in einer Stellenanzeige ein garantiertes Mindesteinkommen unzutreffend angibt und den Bewerber im Vorstellungsgespräch nicht ausreichend darüber aufklärt, dass dieses Einkommen realistisch nicht oder nur mit außergewöhnlichem Einsatz erreichbar ist. Der AN kann in diesem Fall die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem angekündigten Einkommen als Vertrauensschaden geltend machen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) Schadensersatz (Vertrauensschaden) in Höhe der Differenz zwischen dem in der Stellenanzeige angekündigten garantierten Mindesteinkommen und dem tatsächlich erzielten Einkommen. Der Anspruch stützt sich auf eine Pflichtverletzung des AG bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), da dieser in der Stellenanzeige falsche Angaben zum Mindesteinkommen gemacht und den AN nicht ausreichend über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten aufgeklärt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat zugunsten des AN entschieden und festgestellt:

  • Der AG hat gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil die Angaben zum Mindesteinkommen in der Stellenanzeige unzutreffend waren und der AN im Vorstellungsgespräch nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Einkommen nur mit außergewöhnlichem Einsatz oder von wenigen Mitarbeitern erreicht wird.
  • Die Vorlage von Unterlagen (z. B. Berechnungsbeispiele, Vertragstext) genügt nicht, wenn sich daraus das angekündigte Mindesteinkommen nicht nachvollziehen lässt.
  • Der AN kann die Differenz zwischen angekündigtem und tatsächlichem Einkommen als Schadensersatz verlangen, sofern er darlegt, dass er bei korrekter Aufklärung eine andere Vereinbarung getroffen hätte (z. B. ein garantiertes Fixgehalt).

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertrauensschutz: Ein Stellenbewerber darf darauf vertrauen, dass Angaben in einer Stellenanzeige richtig sind.
  • Aufklärungspflicht: Der AG muss klar und verständlich über die realistischen Einkommensmöglichkeiten informieren. Ein pauschaler Hinweis auf "außergewöhnlichen Einsatz" reicht nicht aus – das Mindesteinkommen muss mit durchschnittlicher Leistung erreichbar sein.
  • Anwendbarkeit der Prospekthaftung: Die Grundsätze der Haftung für falsche Werbeangaben (z. B. in Prospekten) gelten auch für Arbeitsverhältnisse, insbesondere wenn der Schaden (hier: geringeres Einkommen) erst später feststellbar ist.
  • Kausalität: Der AN muss nachweisen, dass er bei korrekter Aufklärung eine andere Vereinbarung (z. B. ein garantiertes Gehalt) ausgehandelt hätte.

Kernaussage: Arbeitgeber haften für falsche Einkommensangaben in Stellenanzeigen, wenn sie Bewerber nicht ausreichend über die tatsächlichen Verdienstchancen aufklären. Der Arbeitnehmer kann dann die Differenz zum versprochenen Einkommen als Schadensersatz verlangen.

KI INHALT
Arbeitgeber müssen in Stellenanzeigen korrekte Angaben zum Mindesteinkommen machen und Bewerber im Vorstellungsgespräch aufklären, wenn dieses nur schwer erreichbar ist. Unterlassen sie dies, haften sie für den Vertrauensschaden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
garantiertes Mindesteinkommen
STICHWORT
c.i.c.
unzutreffende Angaben des AG in Stellenanzeigen
Aufklärungsverschulden des AG
Aufklärungspflicht
FUNDSTELLE
NZA 94, 884
NORM
§ 242 BGB
§ 276 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.01.1993
AKTENZEICHEN
2 Sa 522/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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