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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.04.1992 - XI ZR 193/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Berechtigter, der seine Vertragsurkunde verloren hat und daher über den Inhalt oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, vom Verpflichteten Auskunft über den Vertragsinhalt und Einsicht in dessen Unterlagen verlangen kann – unabhängig davon, ob der Verlust verschuldet war. Zudem muss eine Partei im Prozess substantiiert auf Behauptungen des Gegners erwidern, wenn sie die relevanten Tatsachen kennt und ihr dies zumutbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Berechtigter (z. B. Gläubiger) verlangt von seinem Vertragspartner (Verpflichteten) Auskunft über den Vertragsinhalt und Einsicht in dessen Unterlagen, weil er seine eigene Vertragsurkunde verloren hat und daher Unsicherheit über sein Recht besteht. Rechtsgrundlage: Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Berechtigte anspruchsberechtigt ist, und zwar auch dann, wenn der Verlust der Urkunde auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Die Auskunftspflicht des Verpflichteten ist nicht auf Fälle unbeabsichtigten Verlusts beschränkt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auskunftsanspruch: Der Verpflichtete muss dem Berechtigten die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, um dessen Rechtssicherheit wiederherzustellen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der Berechtigte sonst in einer unzumutbaren Beweisschwierigkeit wäre.
  • Prozessuale Pflicht zur Substantiierung: Eine Partei muss im Prozess konkret und detailliert auf den Vortrag des Gegners eingehen, wenn sie die relevanten Tatsachen kennt und ihr eine solche Erwiderung zumutbar ist (Rechtsgedanke aus § 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Dies folgt aus der Prozessförderungspflicht und der Waffengleichheit im Zivilprozess.

Relevante Rechtsquellen: § 242 BGB (Treu und Glauben), § 138 ZPO (Erklärungspflicht der Parteien).

KI INHALT
Berechtigte können bei Vertragsurkundenverlust Auskunft und Einsicht in Vertragsunterlagen verlangen, auch ohne eigenes Verschulden. Parteien müssen substantiiert auf gegnerische Behauptungen erwidern, wenn sie die Tatsachen kennen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftspflicht des Vertragspartners bei Verlust der Vertragsurkunde
substantiiertes Bestreiten
FUNDSTELLE
BB 92, 1236
DB 92, 1773
MDR 92, 666
ZIP 92, 938
WM 92, 977
NORM
§ 810 BGB
§ 242 BGB
§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.1992
AKTENZEICHEN
XI ZR 193/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.06.2023