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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 05.08.1955 - 2 U 15/55

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Unternehmer einen Handelsvertretervertrag nicht fristlos kündigen kann, wenn ihm bereits bei Vertragsschluss bekannt war, dass der Handelsvertreter eine Konkurrenzfirma vertritt. Eine solche unberechtigte fristlose Kündigung wird nur als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin gewertet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) wollte den Handelsvertretervertrag (HVV) mit dem Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen, weil dieser gleichzeitig eine Konkurrenzfirma vertrat. Der HV wehrte sich gegen diese Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf entschied, dass die fristlose Kündigung des U unwirksam ist, wenn diesem bereits bei Abschluss des HVV bekannt war, dass der HV eine Konkurrenzfirma vertritt. In diesem Fall wird die fristlose Kündigung nur als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin behandelt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der U durch den Abschluss des HVV trotz Kenntnis der Konkurrenztätigkeit des HV auf sein Recht verzichtet habe, diese später als Kündigungsgrund geltend zu machen. Eine fristlose Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt, und die Kündigung sei nur als ordentliche Kündigung wirksam.

KI INHALT
Kennt der Unternehmer bei Vertragsschluss die Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters, kann er den Vertrag nicht später fristlos kündigen; eine unberechtigte fristlose Kündigung gilt als ordentliche Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zweitvertretung eines Wettbewerbers
wichtiger Grund
Konkurrenztätigkeit
Umdeutung fristloser in fristgerechte Kündigung
FUNDSTELLE
HVR Nr. 106
NORM
§ 89 a HGB
§ 140 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.08.1955
AKTENZEICHEN
2 U 15/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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