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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 10.04.1987 - 20 W 64/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Münster, 23.07.1986 - 14 O 150/86 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsnehmer (VN) aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) Schadensersatz schuldet, wenn dessen Versicherungsvertreter (VV) falsche Angaben zur steuerlichen Absetzbarkeit von Lebensversicherungsbeiträgen macht. Der VN kann Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden) verlangen, muss sich aber ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen, da er sich nicht ausreichend selbst informiert hat. Prozesskostenhilfe wurde gewährt, da die Erfolgsaussichten der Klage nicht ausgeschlossen waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN): Der Versicherungsnehmer verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz in Höhe von 25.972 DM (teilweise 12.986 DM im Prozesskostenhilfeantrag).
  • Grundlage: Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) wegen falscher Beratung durch den Versicherungsvertreter (VV) des VU.
  • Anlass: Der VV hatte den VN darüber falsch beraten, dass Prämien für Lebensversicherungen zugunsten von Familienangehörigen steuerlich als betriebliche Ausgaben absetzbar seien, ohne darauf hinzuweisen, dass dies nur gilt, wenn auch familienfremden Mitarbeitern eine Altersversorgung angeboten wird.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Schadensersatzpflicht des VU:

    • Das VU haftet für das Beratungsverschulden des VV (§ 278 BGB), da dieser als Erfüllungsgehilfe des VU bei vorvertraglichen Pflichten fungierte.
    • Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf das negative Interesse (Vertrauensschaden): Der VN ist so zu stellen, wie er ohne die falsche Beratung gestanden hätte (hier: ersparte Steuerbelastung von 25.972 DM).
  2. Mitverschulden des VN (§ 254 BGB):

    • Der VN hätte sich selbst bei einem Steuerberater informieren müssen, insbesondere da er bereits vorher steuerliche Beratung in Anspruch genommen hatte.
    • Mitverschuldensquote: mindestens 50 %, da die falsche Beratung des VV zwar pflichtwidrig war, der VN aber grobe Fahrlässigkeit walten ließ.
  3. Erweiterter Schutzbereich:

    • Auch die Ehefrau des VN ist in den Schutz der Aufklärungspflicht einbezogen, da das VU erkennen konnte, dass der VN auch ihre steuerlichen Interessen wahren wollte.
  4. Prozesskostenhilfe:

    • Da die Erfolgsaussicht der Klage (in Höhe von 12.986 DM) nicht ausgeschlossen war, wurde dem VN Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO gewährt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vorvertragliches Schuldverhältnis: Durch Vertragsverhandlungen entsteht eine Aufklärungspflicht des VU (bzw. seines VV), deren Verletzung zu Schadensersatz führt.
  • Pflichtverletzung des VV:
  • Der VV hätte sich über die steuerlichen Voraussetzungen genau informieren oder den VN an einen Steuerberater verweisen müssen (§ 276 Abs. 1 BGB).
  • Die falsche Auskunft stellt ein Beratungsverschulden dar.
  • Irrelevanz des Versicherungsschutzes:
  • Der Einwand des VU, der VN habe ja Versicherungsschutz erhalten, greift nicht, da es dem VN primär auf die Steuerersparnis ankam.
  • Mitverschulden:
  • Die offensichtliche Komplexität der Steuerfrage hätte den VN veranlassen müssen, fachkundigen Rat einzuholen.

Kernaussage: Das VU haftet für falsche steuerliche Beratung durch seinen Vertreter, der VN muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Schaden wird nur teilweise ersetzt.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen haftet für falsche steuerliche Beratung durch Versicherungsvertreter bei Vertragsverhandlungen. Schadensersatz bei culpa in contrahendo, Mitverschulden des Versicherungsnehmers möglich. Prozesskostenhilfe bei unklarer Beweislage.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lebensversicherung
Haftung des VU
Verletzung der Beratungspflicht
falsche steuerliche Auskunft
Falschauskunft
culpa in contrahendo
Regressanspruch des VU
FUNDSTELLE
VerBAV 89, 91
ZfS 88, 247 LS
NORM
§ 254 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.04.1987
AKTENZEICHEN
20 W 64/86
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1987:0410.20W64.86.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018