Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Köln (Urteil vom 09.08.2002 - 19 U 59/02) bestätigt, dass ein Handelsvertreter (HV) den Handelsvertretervertrag (HVV) außerordentlich kündigen darf, wenn der Hauptlieferant des Unternehmers (U) wegfällt und unklar ist, ob Ersatzprodukte von Kunden akzeptiert werden. Ohne vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf der HV nach Kündigung für Konkurrenzunternehmen tätig werden, ohne dass der U Schadensersatz verlangen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Handelsvertreter (HV) kündigt den Handelsvertretervertrag (HVV) mit dem Unternehmer (U) außerordentlich, weil der Hauptlieferant des U das Vertragsverhältnis gekündigt hat.
- Der U bestreitet die Berechtigung der Kündigung und verlangt ggf. Schadensersatz, weil der HV nach der Kündigung für ein Konkurrenzunternehmen tätig wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die außerordentliche Kündigung des HV ist berechtigt, wenn:
- Der Hauptlieferant des U wegfällt und
- unklar ist, ob Ersatzprodukte eines neuen Lieferanten von den Kunden akzeptiert werden oder der HV in der verbleibenden Zeit Provisionen erzielen könnte.
- Kein Schadensersatzanspruch des U bei Konkurrenztätigkeit des HV nach Kündigung, da:
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 90a HGB) gilt.
- Ohne eine solche Vereinbarung darf der HV nach Beendigung des HVV sofort für Konkurrenzunternehmen arbeiten.
c) Begründung des Gerichts:
- Kündigungsrecht des HV (§ 89a HGB):
- Der Wegfall des Hauptlieferanten ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn der U nicht nachweisen kann, dass er ausreichend Lagerbestände oder alternative Produkte hat, die verkäuflich sind.
- Der U muss konkret darlegen, welche Produkte er auf Lager hat oder von anderen Lieferanten bezieht. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
- Der HV muss sich nicht auf ein finanziell risikoreiches Unterfangen (Vermarktung ungetesteter Ersatzprodukte) einlassen.
- Wettbewerbsverbot:
- § 86 Abs. 1 HGB verbietet Konkurrenztätigkeiten nur während der Vertragszeit.
- Für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine ausdrückliche Vereinbarung (§ 90a HGB) erforderlich. Fehlt diese, darf der HV nach Kündigung für Konkurrenten arbeiten, ohne dass der U Ansprüche geltend machen kann.
- Darlegungslast:
- Wer die Rechtswidrigkeit der Kündigung behauptet (hier: der U), muss dies substantiiert darlegen und beweisen. Gelingt dies nicht, geht das Gericht vom Vorbringen des HV aus.
Kernaussage:
Ein HV darf den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Hauptlieferant des U wegfällt und die weitere Zusammenarbeit wirtschaftlich unsicher ist. Ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf er anschließend für Konkurrenten arbeiten.