Vorinstanzen OLG Schleswig, 23.01.1997 - 5 U 176/94 -; LG Itzehoe, 03.08.1994 - 6 O 18/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Verstoß eines Kreditvermittlers gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nicht automatisch zur Nichtigkeit des vermittelten Kreditvertrags führt, es sei denn, die Bank arbeitet so eng mit dem Vermittler zusammen, dass sie sich an der unerlaubten Rechtsbesorgung beteiligt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditnehmer (oder ggf. ein Dritter) könnte die Nichtigkeit eines Kreditvertrags geltend machen, weil der Kreditvermittler gegen Art. 1 § 1 RBerG (Verbot der unerlaubten Rechtsbesorgung) verstoßen hat. Der Streit dreht sich um die Frage, ob dieser Verstoß den gesamten Kreditvertrag unwirksam macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Verstoß des Kreditvermittlers gegen das RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die kreditgebende Bank so eng mit dem Vermittler zusammenarbeitet, dass ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung gewertet werden muss.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Kreditvertrag selbst nicht automatisch unwirksam wird, nur weil der Vermittler gegen das RBerG verstößt. Die Nichtigkeit des Vertrags setzt vielmehr voraus, dass die Bank wissentlich und willentlich an der unerlaubten Handlung mitwirkt. Erst dann kann ihr Verhalten als eigene Rechtsverletzung gewertet werden, die den Vertrag nichtig macht. Ansonsten bleibt der Kreditvertrag wirksam, auch wenn der Vermittler gegen das RBerG verstoßen hat.