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Fazit: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Bezirksvertreter auch dann als Beauftragter i.S.d. § 13 UWG gilt, wenn er als selbständiger Großhändler für eigene Rechnung kauft und weiterverkauft.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksvertreter (Kläger) strebt eine bestimmte Rechtsposition an, die sich aus § 13 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ergibt. Die genaue Forderung ist nicht spezifiziert, aber es geht um die Anerkennung als Beauftragter im Sinne dieser Vorschrift.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der Bezirksvertreter als Beauftragter im Sinne des § 13 UWG anzusehen ist, selbst wenn er als selbständiger Großhändler für eigene Rechnung kauft und weiterverkauft.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Eigenschaft als Beauftragter i.S.d. § 13 UWG nicht davon abhängt, ob der Bezirksvertreter für eigene oder fremde Rechnung handelt. Vielmehr kommt es auf die Funktion und die Aufgaben an, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung wahrnimmt. Auch wenn er selbstständig agiert, kann er daher als Beauftragter im Sinne des Gesetzes gelten.