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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Reutlingen entschied, dass ein Umsatzrückgang eines Außendienstmitarbeiters allein nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit schließen lässt, da die regionalen Bedingungen zu unterschiedlich sind. Dennoch kann ein Umsatzrückgang mit Kostennachteilen für den Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigung rechtfertigen, ohne dass ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) kündigte einem Außendienstmitarbeiter (AN) wegen dessen Umsatzrückgangs. Der AN wehrte sich gegen die Kündigung und argumentierte, dass der Rückgang nicht auf mangelnde Leistung zurückzuführen sei, sondern auf äußere Umstände (z. B. regionale Unterschiede).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Reutlingen hielt die Kündigung für sozial gerechtfertigt, obwohl der Umsatzrückgang allein nicht als Beweis für mangelnde Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit des AN ausreicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Vergleich der Umsätze verschiedener Außendienstmitarbeiter ist nicht aussagekräftig, da die lokalen Marktbedingungen zu unterschiedlich sind.
- Eine sozial gerechtfertigte Kündigung setzt kein schuldhaftes Fehlverhalten des AN voraus. Auch objektive Gründe, wie ein Umsatzrückgang mit finanziellen Folgen für den AG, können eine Kündigung rechtfertigen.