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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 17.10.1963 - 6 Sa 16/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass eine vertragliche Regelung, wonach die Provision eines Handlungsgehilfen bei Neuwagengeschäften mit Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens nur vom bar bezahlten Kaufpreisanteil gezahlt wird, wirksam ist. Die Regelung verstößt weder gegen § 87a HGB noch gegen § 138 BGB, da sie lediglich Höhe und Berechnung der Provision betrifft und das Einkommen des Handlungsgehilfen nicht unverhältnismäßig niedrig ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) streitet mit seinem Arbeitgeber über die Berechnung seiner Provision aus einem Anstellungsvertrag. Der Arbeitgeber will die Provision nur vom bar bezahlten Kaufpreisanteil bei Neuwagengeschäften mit Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens zahlen, während der Handlungsgehilfe möglicherweise eine andere Berechnungsmethode (z. B. auf den gesamten Kaufpreis) für richtig hält. Die Streitigkeit bezieht sich auf die Auslegung der Provisionsklausel im Arbeitsvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hat die Provisionsregelung im Anstellungsvertrag für wirksam erklärt. Die Vereinbarung, dass die Provision nur vom bar bezahlten Kaufpreisanteil gezahlt wird, verstößt nicht gegen § 87a HGB (der die Provisionspflicht des Arbeitgebers regelt) oder gegen § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit). Die Regelung ist zulässig, da sie nur die Höhe und Berechnungsweise der Provision betrifft und das Einkommen des Handlungsgehilfen (zwischen 900 und 1.000 DM) nicht unverhältnismäßig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Vertragsfreiheit: Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können Provisionsbedingungen frei vereinbaren, solange kein zwingendes Recht entgegensteht (z. B. § 87a HGB oder § 138 BGB).
  2. Kein Verstoß gegen § 87a HGB: Die Regelung betrifft nur die Höhe und Berechnung der Provision, nicht aber das grundsätzliche Recht auf Provision. § 87a HGB wird daher nicht berührt.
  3. Keine Anwendung von § 87b HGB: Diese Vorschrift (die eine gesetzliche Provisionsberechnung vorsieht) greift nur, wenn keine vertragliche Regelung zur Provisionsberechnung existiert. Hier liegt aber eine solche Regelung vor.
  4. Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Eine Provisionsregelung ist nur dann unwirksam, wenn sie zu einer „Hungerprovision“ führt. Da das Einkommen des Handlungsgehilfen angemessen ist (900–1.000 DM), liegt kein Verstoß vor.
KI INHALT
Provisionsregelungen im Arbeitsvertrag sind frei vereinbar, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht. Eine Klausel, die die Provision bei Neuwagengeschäften nur vom bar bezahlten Kaufpreisanteil abhängig macht, verstößt nicht gegen § 87a HGB. § 87b HGB gilt nur ohne vertragliche Regelung. Grenzen setzen § 138 BGB und allgemeine Vertragsvorschriften.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Höhe der Provision bei Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge
Abdingbarkeit der Regelung über die Höhe der Provision
Hungerprovision
Grenzen zulässiger Provisionsvereinbarungen
FUNDSTELLE
DB 64, 189
PrAR §§ 64, 65 HGB Nr. 36 LS
FHArbSozR 12 Nr. 435 LS
FHZivR 10 Nr. 5308 LS
NORM
§ 65 HGB
§ 87 a HGB
§ 87 b HGB
§ 138 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.1963
AKTENZEICHEN
6 Sa 16/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.07.2026 17:09:20