Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Stuttgart, 17.01.2005 - 19 Ca 3152/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Aufklärungspflicht der AG bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung - vgl. a.A. ArbG Freiburg, 06.05.2009 LS 2; LS 34

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Stuttgart entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) seine Fürsorgepflicht verletzt, wenn er eine Direktversicherung mit gezillmertem Tarif und Stornoabschlag abschließt, ohne den Arbeitnehmer (AN) vorher über die damit verbundenen finanziellen Risiken – insbesondere bei frühem Arbeitgeberwechsel – zu informieren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht gegen seinen Arbeitgeber (AG) Ansprüche geltend, weil dieser eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung mit gezillmertem Tarif (hohe Abschlusskosten, die die Rendite mindern) und Stornoabschlag (Rückkaufswertminderung bei vorzeitiger Kündigung) abgeschlossen hat, ohne den AN über die damit verbundenen finanziellen Nachteile aufzuklären. Der AN stützt seinen Anspruch auf die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des AG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Stuttgart hat festgestellt, dass der AG seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem er den AN nicht über die Risiken des gezillmerten Tarifs (z. B. hohe Kosten bei früher Beendigung der Versicherung) informiert hat. Eine solche Aufklärungspflicht besteht insbesondere bei Entgeltumwandlung, da der AN hier selbst einen Teil seines Gehalts in die Altersvorsorge einbringt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der AG hat zwar einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
  • Die Fürsorgepflicht verlangt jedoch, dass der AG die berechtigten Interessen des AN schützt, insbesondere dessen Vermögen.
  • Ein gezillmerter Tarif kann für den AN erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen, z. B. wenn er früh den Arbeitgeber wechselt und die Versicherung nicht weiterführt: Dann erhält er nur einen geringen oder keinen Rückkaufswert mehr.
  • Daher muss der AG den AN vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über diese Risiken aufklären, damit dieser eine informierte Entscheidung treffen kann (z. B. ob er die Entgeltumwandlung überhaupt durchführt).

Rechtsfolge: Die Unterlassung der Aufklärung stellt eine Pflichtverletzung dar, die ggf. zu Schadensersatzansprüchen des AN führen kann.

KI INHALT
Arbeitgeber verletzen ihre Fürsorgepflicht, wenn sie eine Direktversicherung mit gezillmertem Tarif und Stornoabschlag abschließen, ohne den Arbeitnehmer über mögliche finanzielle Nachteile, insbesondere bei frühem Arbeitgeberwechsel, zu informieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pflichten des AG bei der Implementierung einer betrieblichen Altersversorgung
Aufklärungspflicht
Fürsorgepflicht des AG
Abschluss einer Direktversicherung mit gezillmertem Tarif
betriebliche Altersversorgung
bAV
Direktversicherung
Zillmerung der Abschlusskosten
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 611 BGG
§ 242 BGB
§ 315 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.01.2005
AKTENZEICHEN
19 Ca 3152/04
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
23.07.2020