Vorinstanzen OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05 -; vorausgegangener Rechtszug BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -; OLG Hamm, 01.10.2003 - 35 U 48/02 -; LG Münster, 29.08.2002 - 25 O 204/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch (AA) eines Versicherungsvertreters (VV), der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, nach der alten Fassung des § 89b HGB (1989) zu beurteilen ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet aus, da VV nicht von der EU-Richtlinie 86/653/EWG erfasst werden und der Gesetzgeber keine Gleichbehandlung mit Handelsvertretern (HV) beabsichtigt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von seinem Unternehmen einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Anspruch ist vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB (am 5. August 2009) entstanden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der AA des VV nach der alten Fassung des § 89b HGB (1989) zu beurteilen ist. Eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.
c) Begründung des Gerichts:
- Zeitliche Anwendbarkeit: Nach Art. 170 EGBGB unterliegt ein Schuldverhältnis dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs galt.
- Keine Richtlinienbindung: VV werden von der EU-Richtlinie 86/653/EWG nicht erfasst, daher ist eine richtlinienkonforme Auslegung nicht erforderlich.
- Kein Gleichbehandlungswille des Gesetzgebers: Der nationale Gesetzgeber hat 1989 keine Gleichstellung von VV und HV im Hinblick auf den AA beabsichtigt. Die Ablehnung einer entsprechenden Regelung zeigt, dass VV und HV unterschiedlich behandelt werden sollten.