Vorinstanzen OLG München, 12.01.1990 - 23 U 5736/89 -; LG München II, 29.08.1989 - 2 HKO 2299/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und seinem im Ausland tätigen Repräsentanten für nichtig erklärt, weil sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung sah vor, dass der Repräsentant dem Unternehmer eine (ggf. falsche) Aufenthaltsbescheinigung ausstellt, um diesem steuerliche Vorteile durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu verschaffen – selbst wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) vereinbarte mit seinem im Ausland tätigen Repräsentanten (vom Finanzamt als unselbstständiger Arbeitnehmer eingestuft), dass dieser ihm eine Bescheinigung über die Dauer seines Auslandsaufenthalts ausstellt. Ziel war es, diese Bescheinigung beim Finanzamt vorzulegen, um durch das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sicherzustellen, dass der Unternehmer in keinem Fall – also auch bei fehlenden Voraussetzungen – mit der Lohnsteuer (LSt) des Repräsentanten belastet wird. Die Vereinbarung basierte auf der Absicht, Steuerpflichten durch möglicherweise falsche Angaben zu umgehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Vereinbarung für nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).
c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung verstoße gegen die guten Sitten, weil sie gezielt darauf abzielte, das Finanzamt durch eine (ggf. unrichtige) Bescheinigung zu täuschen und so unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen. Selbst wenn die Bescheinigung im Einzelfall richtig gewesen wäre, sei der Zweck der Vereinbarung – die systematische Umgehung der Lohnsteuerpflicht durch Ausnutzung des DBA – sittenwidrig. Der BGH betonte, dass solche Absprachen nichtig sind, wenn sie auf eine bewusste Irreführung der Steuerbehörden gerichtet sind.