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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.08.1999 - 9 AZR 529/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG München, 25.02.1997 - 8 Sa 1072/95 -; LAG München - # 8 Sa 1072/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.08.1999 (Az. 9 AZR 529/97) entschieden, dass der Betrieb eines Handelsmaklers (HM) in den sachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags (MTV) für Arbeitnehmer (AN) in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 12. Juli 1990 fällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder eine Gewerkschaft begehrt die Anwendung des MTV für die bayerischen Betriebe des Groß- und Außenhandels auf den Betrieb eines Handelsmaklers (HM). Der Anspruch könnte sich aus der tarifflichen Geltungsbereichsregelung des MTV ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass der Betrieb eines Handelsmaklers in den sachlichen Geltungsbereich des MTV fällt. Damit unterliegen die Arbeitnehmer in diesem Betrieb den Regelungen des MTV.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat den sachlichen Geltungsbereich des MTV ausgelegt und dabei festgestellt, dass der Betrieb eines Handelsmaklers unter die im MTV definierten Betriebe des Groß- und Außenhandels subsumiert werden kann. Die Tätigkeit eines Handelsmaklers ist demnach als Teil dieses Wirtschaftsbereichs anzusehen, sodass der MTV Anwendung findet.

KI INHALT
Handelsmaklerbetriebe fallen unter den sachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer in bayerischen Groß- und Außenhandelsbetrieben vom 12. Juli 1990.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Handelsmaklerbetrieb unterliegt MTV Groß- und Außenhandel für Bayern
Geltungsbereich des MTV-bayGA
NORM
§ 5 TVG
§ 1 MTV für die AN in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 12.7.1990 - MTV-bayGA -
§ 12 MTV-bayGA § 19 MTV-bayGA
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.08.1999
AKTENZEICHEN
9 AZR 529/97
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
25.01.2021