Vorinstanzen ArbG München, 25.02.1997 - 8 Sa 1072/95 -; LAG München - # 8 Sa 1072/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.08.1999 (Az. 9 AZR 529/97) entschieden, dass der Betrieb eines Handelsmaklers (HM) in den sachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags (MTV) für Arbeitnehmer (AN) in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 12. Juli 1990 fällt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder eine Gewerkschaft begehrt die Anwendung des MTV für die bayerischen Betriebe des Groß- und Außenhandels auf den Betrieb eines Handelsmaklers (HM). Der Anspruch könnte sich aus der tarifflichen Geltungsbereichsregelung des MTV ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass der Betrieb eines Handelsmaklers in den sachlichen Geltungsbereich des MTV fällt. Damit unterliegen die Arbeitnehmer in diesem Betrieb den Regelungen des MTV.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat den sachlichen Geltungsbereich des MTV ausgelegt und dabei festgestellt, dass der Betrieb eines Handelsmaklers unter die im MTV definierten Betriebe des Groß- und Außenhandels subsumiert werden kann. Die Tätigkeit eines Handelsmaklers ist demnach als Teil dieses Wirtschaftsbereichs anzusehen, sodass der MTV Anwendung findet.