VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Kleve, 7 O 100/03; Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO lägen nicht vor; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werfe der Rechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.