vorhergehend OLG Wien, 27.05.1994 - 2 R 129/93-5 .; HGer St.Pölten, 13.10.1993 . 1 Cg 300/93h-2 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die inländische Gerichtsbarkeit in Österreich für eine Klage eines Handelsvertreters (HV) gegen einen Unternehmer (U) aufgrund einer Schiedsgerichtsvereinbarung im Handelsvertretervertrag (HVV) nicht gegeben ist. Die Schiedsklausel, die Streitigkeiten aus dem Vertrag einem dänischen Schiedsgericht zuweist, erfasst auch Ansprüche nach Beendigung des HVV. Da die Klausel jedoch unbestimmt ist (keine Klarheit über ad-hoc- oder institutionelles Schiedsgericht), muss vor einer Zurückweisung der Klage geprüft werden, ob nach dänischem Recht ein Schiedsgericht bestellbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Handelsvertreter (HV), der für den Unternehmer (U) in Österreich tätig war und dort einen Kundenstock aufbaute.
- Beklagter: Unternehmer (U), der den HVV gekündigt hat.
- Streitgegenstand: Der HV macht Ansprüche (vermutlich Provisions- oder Ausgleichsansprüche) aus der Beendigung des HVV geltend.
- Rechtsgrundlage: Der HVV enthält eine Schiedsklausel: „Sollten sich aus diesem Vertragsverhältnis Streitigkeiten ergeben, so kann die Entscheidung nur vor einem dänischen Schiedsgericht geschehen.“
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die inländische Gerichtsbarkeit in Österreich ist nicht gegeben, weil:
- Die Schiedsgerichtsvereinbarung Streitigkeiten aus dem HVV (auch nach dessen Beendigung) erfasst.
- Der Inlandsbezug (Tätigkeit des HV in Österreich) wird durch die Schiedsabrede abgeschwächt.
- Die Schiedsklausel ist unbestimmt, da unklar ist, ob ein ad-hoc- oder institutionelles Schiedsgericht gemeint ist.
- Vor einer Zurückweisung der Klage muss geklärt werden, ob nach dänischem Recht (als Recht des Schiedsorts) ein Schiedsgericht bestellbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
Gerichtsstand des Vermögens (§ 99 Abs. 2 JN):
- Ein Inlandsbezug (hier: HV-Tätigkeit in Österreich) reicht allein nicht aus, wenn eine Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt, die den Streit einem ausländischen Schiedsgericht zuweist.
- Die Schiedsklausel wirkt über die Vertragsbeendigung hinaus (OGH-Rechtsprechung).
Gültigkeit der Schiedsklausel:
- Die Formulierung „vor einem dänischen Schiedsgericht“ ist unbestimmt, da nicht klar ist, um welche Art von Schiedsgericht es sich handelt.
- Die Gültigkeit der Klausel ist nach dänischem Recht zu beurteilen (Recht des Schiedsorts).
Verfahrensfehler der Vorinstanz:
- Das Erstgericht hätte vor einer Zurückweisung der Klage (a limine) prüfen müssen, ob nach dänischem Recht ein Schiedsgericht bestellbar ist.
- Die Unterlassung dieser Ermittlung stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt.
Weiteres Vorgehen:
- Das Erstgericht muss nun gem. § 4 IPRG (Internationales Privatrecht-Gesetz) klären, ob nach dänischem Recht ein Schiedsgericht bestellbar ist.
- Erst dann darf über eine allfällige Prozesseinrede der Beklagten (z. B. Unzuständigkeit) entschieden werden.