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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92 – Bekleidung –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass deutsche Gerichte nicht über eine im Prozess geltend gemachte Aufrechnung mit einer inkonnexen Gegenforderung entscheiden dürfen, wenn für diese Gegenforderung die Gerichte eines anderen Staates (hier: Italien) international zuständig wären und der Kläger dies rügt. Die Aufrechnung bleibt daher unberücksichtigt, und es wird allein über die Klageforderung entschieden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Unternehmer, U): Geltendmachung einer Kaufpreisforderung gegen die Beklagte (vermutlich ein ital. Unternehmen).
  • Beklagter: Erhebt im Prozess die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die ihm von einem Handelsvertreter (HV) der Klagepartei abgetreten wurde. Die Gegenforderung betrifft Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag (HVV) (Provision, Provisionsvorschuss, Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB).
  • Rechtsgrundlagen:
  • Internationale Zuständigkeit: EuGVÜ (heute: EuGVVO).
  • Materielles Recht: BGB (Aufrechnung nach §§ 387, 389), EGBGB (IPR für HVV), HVV-Recht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Internationale Zuständigkeit für die Klageforderung:
    • Deutsche Gerichte sind für die Kaufpreisforderung international zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ).
  2. Internationale Zuständigkeit für die Aufrechnungsforderung:
    • Die Aufrechnungsforderung (aus HVV) unterliegt italienischem Recht, da der HV seinen Sitz in Italien hat und die charakteristische Leistung (Tätigkeit des HV) dort erbracht wird (Art. 28 Abs. 2 EGBGB).
    • Für die selbstständige Geltendmachung der Aufrechnungsforderung sind italienische Gerichte zuständig (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, da der U seinen Sitz in Italien hat).
    • Folge: Da die Aufrechnungsforderung inkonnex (nicht mit der Klageforderung verbunden) ist und die deutschen Gerichte für sie nicht international zuständig sind, darf die Aufrechnung im Prozess nicht berücksichtigt werden.
  3. Ergebnis:
    • Die Aufrechnung wird nicht beachtet, und die Beklagte wird zur Zahlung der Kaufpreisforderung verurteilt.
    • Die Beklagte kann die Gegenforderung separat vor den italienischen Gerichten geltend machen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz der internationalen Zuständigkeit für Aufrechnung:
    • Das EuGVÜ enthält keine ausdrückliche Regelung zur Aufrechnung, aber die Prozessaufrechnung ist einer Widerklage ähnlich.
    • Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ erlaubt Widerklagen nur, wenn sie mit der Klage verbunden sind (gleicher Vertrag/Sachverhalt). Hier liegt keine Verbindung vor (Kaufvertrag vs. HVV).
    • Folgerung: Wenn eine Widerklage unzulässig wäre, gilt dies erst recht für die Aufrechnung.
  2. Keine analoge Anwendung von Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ:
    • Die Aufrechnungsforderung beruht auf einem völlig anderen Rechtsverhältnis (HVV vs. Kaufvertrag), daher scheidet eine Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ aus.
  3. Keine Vorlage an den EuGH nötig:
    • Die Auslegung des EuGVÜ ist offensichtlich: Inkonnexe Gegenforderungen können nicht im Wege der Aufrechnung vor einem unzuständigen Gericht geltend gemacht werden (CILFIT-Rechtsprechung des EuGH).
  4. Prozessuale Konsequenz:
    • Fehlende internationale Zuständigkeit für die Aufrechnungsforderung stellt ein zwingendes prozessuales Hindernis dar (vergleichbar mit einem Aufrechnungsverbot).
    • Die Aufrechnung bleibt unberücksichtigt, ohne dass über ihr Bestehen entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO gilt nur für zulässige Aufrechnungen).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • EuGVÜ (heute: Art. 4, 7 Nr. 1, 8 Nr. 3 EuGVVO)
  • EGBGB (Art. 27–28: IPR für HVV)
  • BGB (§§ 387, 389 Aufrechnung; § 269 Erfüllungsort)
  • ZPO (§ 322 Abs. 2 Rechtskraftwirkung)
KI INHALT
Deutsche Gerichte sind für eine Prozessaufrechnung nur zuständig, wenn sie auch für die selbständige Geltendmachung der Gegenforderung international zuständig wären. Beim Handelsvertretervertrag gilt das Recht am Sitz des Handelsvertreters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bekleidung
STICHWORT
Vertragsstatut des HVV
objektive Anknüpfung
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Erfüllungsort
Gerichtsstand der Widerklage
stillschweigende Rechtswahl durch übereinstimmenden Vortrag zu einem nationalen Recht
Unzulässigkeit der Prozessaufrechnung mit streitigen und inkonnexen Gegenforderungen im Bereich des EuGVÜ
FUNDSTELLE
RIW 93, 846
WM 93, 1755
EuZW 93, 576
HVR Nr. 736
DRsp-ROM Nr. 1993/2638
BGHR BGB § 269 Abs. 1 HVV 1
BGHR EGBGB Art. 28 Abs. 2 Satz 1 HVV 1
BGHR EGÜbk Art. 2 Abs. 1 Zuständigkeit 1
BGHR EGÜbk Art. 5 Nr. 1 HV 2
BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3 Zuständigkeit 1
LM EGübk Nr. 39 m. Anm. Wolf
DRsp IV (415) 221 Nr. 2
IPRax 94, 115
MDR 93, 1012
ZZP 94, Bd. 107216
NORM
Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ
Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB
Art. 220 EGBGB
§ 145 Abs. 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.1993
AKTENZEICHEN
VIII ZR 110/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:28:34