zu den Grenzen eines Wettbewerbsverbotes vgl. auch Flohr, ZAP, Fach 6, S. 209, 223
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein im Rahmen eines partiarischen Rechtsverhältnisses vereinbartes Wettbewerbsverbot sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn es dem Verpflichteten nach Beendigung des Vertrags verbietet, seinen selbst erworbenen Kundenstamm zu nutzen, ohne dass der andere Vertragsteil eine Karenzentschädigung zahlt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (Verpflichteter) wendet sich gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot aus einem partiarischen Rechtsverhältnis (z. B. stille Gesellschaft oder ähnliche Beteiligungsform). Das Verbot hindert ihn daran, nach Beendigung des Vertrags seinen selbstständig erworbenen Kundenstamm zu nutzen. Er beanstandet, dass der andere Vertragsteil keine Entschädigung für diese Einschränkung zahlt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat das Wettbewerbsverbot für nichtig erklärt, da es gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt.
c) Begründung des Gerichts: Die Wettbewerbsabrede ist unangemessen, weil sie den Verpflichteten einseitig belastet:
- Der Kundenstamm wurde durch seine eigene gewerbliche Tätigkeit erworben.
- Das Verbot beschneidet seine berufliche Freiheit nach Vertragsende ohne Ausgleich.
- Ohne Karenzentschädigung (finanzielle Kompensation für die Wettbewerbsbeschränkung) ist die Klausel unzumutbar und damit sittenwidrig.
Rechtsgrundlage: § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).