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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 18.02.1999 - 11 O 111/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nicht für die mündliche Zusage eines Versicherungsvertreters (VV) haften muss, wenn der Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsantrag und -schein ohne Hinweis auf die Zusage unterschreibt. Der VN sei hier nicht schutzwürdig, da ihm ein erhebliches Eigenverschulden vorzuwerfen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) die Verdoppelung der Versicherungssumme für den Fall eines Freizeitunfalls. Er stützt seinen Anspruch auf eine mündliche Zusage des Versicherungsvertreters (VV) während der Antragsaufnahme.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage des VN abgewiesen. Eine Erfüllungshaftung des VU für die mündliche Zusage des VV scheidet aus.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der VN nicht schutzwürdig sei, weil ihm ein erhebliches Eigenverschulden vorzuwerfen ist. Dies liege darin, dass er den Versicherungsantrag und den Versicherungsschein unterschrieben habe, obwohl darin die Versicherungssummen deutlich und ohne Hinweis auf eine Verdoppelung wiedergegeben seien. Der VN hätte die Diskrepanz zwischen der mündlichen Zusage und den schriftlichen Unterlagen erkennen und auf Klärung bestehen müssen. Daher sei das VU nicht verpflichtet, die mündliche Zusage zu erfüllen.

KI INHALT
Mündliche Zusage einer Versicherungssummen-Verdoppelung durch den Versicherungsvertreter führt nicht zur Erfüllungshaftung des Versicherungsunternehmens, wenn Antrag und Schein keine Verdoppelung vorsehen und der Versicherungsnehmer grob fahrlässig handelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des VU für Zusagen des VV
NORM
§ 1 Abs. 1 AUB 1988
§ 43 VVG
§ 86 Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.02.1999
AKTENZEICHEN
11 O 111/98
ECLI
ECLI:DE:LGD:1999:0218.11O111.98.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
27.01.2021