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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 10.06.1922 - V 3/22

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Ulmer, Der Vertragshändler 1969, S. 461 Fn. 102

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied am 10.06.1922 (Aktenzeichen V 3/22), dass der Tod des Geschäftsherrn für dessen Erben einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung eines Agenturvertrags darstellen kann. Die Begründung liegt in der persönlichen Natur des Vertragsverhältnisses, das auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien abstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Erbe (als Rechtsnachfolger des verstorbenen Geschäftsherrn) möchte einen Agenturvertrag vorzeitig kündigen. Die rechtliche Grundlage für diese Kündigung ist die Frage, ob der Tod des Geschäftsherrn einen wichtigen Grund im Sinne des Vertragsrechts (hier: Agenturvertrag) darstellt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht hat entschieden, dass der Tod des Geschäftsherrn für den Erben einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung des Agenturvertrags darstellen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Agenten beruht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die persönliche Natur des Agenturvertrags. Agenturverträge sind oft stark von der persönlichen Beziehung und dem Vertrauen zwischen den Vertragsparteien geprägt. Mit dem Tod des Geschäftsherrn entfällt diese persönliche Grundlage, was dem Erben das Recht gibt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Gericht betonte, dass dies nicht pauschal gilt, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Vertrag tatsächlich auf einem solchen persönlichen Vertrauensverhältnis beruhte.

KI INHALT
Wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung eines Agenturvertrages durch den Geschäftsherrn, insbesondere der Tod des Geschäftsherrn als Kündigungsgrund für den Erben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund zur Kündigung des HVV
Tod des U
FUNDSTELLE
WarnRspr. 16, Nr. 25
SeuffArch 78 (1924) Nr. 41, 70
JW 24, 177 m. Anm. Tize
NORM
§ 92 HGB (1897)
§ 89 a HGB
REDAKTION
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.06.1922
AKTENZEICHEN
V 3/22
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.06.2025