Vorinstanzen LG Berlin, 03.06.1999 - 20 O 453/98 -; nachgehend BGH, XI ZR 105/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Anlageberater für alle Schäden aus einer nachteiligen Anlageentscheidung haftet, wenn er seine Beratungspflichten auch nur teilweise verletzt und dies die Anlageentscheidung verursacht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlageinteressent (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Anlageberater (Beklagter) wegen fehlerhafter Beratung. Der Vorwurf: Der Berater habe seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung über alle relevanten Gesichtspunkte der Anlage verletzt, was zu einer nachteiligen Anlageentscheidung führte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der Anlageberater für alle Schäden haftet, die aus der fehlerhaften Anlageentscheidung resultieren – selbst wenn die Pflichtverletzung nur einen Einzelaspekt betraf (z. B. unvollständige Aufklärung über Risiken).
c) Begründung des Gerichts: Die Haftung ergibt sich aus der kausalen Verknüpfung zwischen der Pflichtverletzung und der Anlageentscheidung. Der Berater schuldet eine umfassende Beratung über alle wesentlichen Punkte. Verletzt er diese Pflicht auch nur teilweise und führt dies zur nachteiligen Entscheidung, ist er für den gesamten Schaden verantwortlich. Das Gericht betont die Schutzwirkung der Beratungspflicht: Der Anleger soll vor Fehlentscheidungen aufgrund unvollständiger Informationen bewahrt werden.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Anlegerschutz und unterstreicht die hohe Verantwortung von Anlageberatern für eine lückenlose Aufklärung.