Vorinstanzen LAG Hessen, 22.11.1984 - 12 Sa 773/84 -; ArbG Darmstadt, 19.04.1984 - 2 Ca 622/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine vertragliche Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten (hier: Sparkassenschule) durch den Arbeitnehmer bei vorzeitiger Kündigung nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil sich die Erstattungspflicht nur jährlich (um ein Drittel pro Jahr) und nicht monatlich mindert.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (hier: Sparkasse) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Besuch einer Sparkassenschule, falls dieser vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung kündigt. Die Rückzahlungspflicht verringert sich vertraglich um ein Drittel für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit – eine monatliche Staffelung ist nicht vorgesehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Vereinbarung für wirksam erklärt. Die fehlende monatliche Minderung der Rückzahlungspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Klausel.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine jährliche Staffelung (hier: 1/3 pro Jahr) nicht unangemessen oder unzumutbar ist. Eine monatliche Herabsetzung sei nicht zwingend erforderlich, um die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Die Vereinbarung halte daher einer Inhaltskontrolle stand.