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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.11.1972 - VII ZR 197/71

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Architekt zwar nicht generell verpflichtet ist, steuerliche Vergünstigungen des Bauherrn von sich aus zu prüfen, aber dann handeln muss, wenn er weiß oder erkennen kann, dass der Bauherr solche Vergünstigungen (hier: Grunderwerbsteuerfreiheit bei Einhaltung einer Wohnflächen-Höchstgrenze) anstrebt. In diesem Fall muss er die Höchstgrenze einhalten oder aktiv klären, was der Bauherr will.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Bauherr (Auftraggeber) begehrt Schadensersatz vom Architekten (Beklagten) aus Vertragsverletzung (heute: § 280 BGB). Der Bauherr hatte eine Grunderwerbsteuerbefreiung angestrebt, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächen-Höchstgrenze (nach dem Wohnungsbaugesetz) gewährt wurde. Der Architekt hatte diese Grenze überschritten, wodurch die Steuervergünstigung entfiel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Architekt haftet, wenn er die Wohnflächen-Höchstgrenze überschreitet, obwohl er wusste oder hätte erkennen müssen, dass der Bauherr die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen wollte. Der Architekt hätte entweder die Grenze einhalten oder aktiv mit dem Bauherrn klären müssen, ob dieser auf die Vergünstigung verzichtet.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht des Architekten, steuerliche Belange des Bauherrn von sich aus zu prüfen.
  • Ausnahme: Wenn der Architekt positiv weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängen muss, dass der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung anstrebt (hier: Grunderwerbsteuerfreiheit), dann trifft ihn eine Aufklärungspflicht.
  • Er muss entweder die technischen Voraussetzungen (z. B. Wohnflächenbegrenzung) einhalten oder
  • aktiv klären, ob der Bauherr auf die Vergünstigung verzichtet.
  • Unterlässt er dies, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und haftet für den daraus entstandenen Schaden (hier: entgangene Steuerersparnis).
KI INHALT
Architekt muss bei bekannter steuerlicher Vergünstigung des Bauherrn (z.B. Grunderwerbsteuerfreiheit) auf Einhaltung der Wohnflächen-Höchstgrenze achten und bei offensichtlichem Interesse klären, ob diese angestrebt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufklärungsverschulden
Aufklärungspflicht über Steuervergünstigungen als Nebenpflicht des Architekten
FUNDSTELLE
LM Nr. 32 zu § 635 BGB
BGHZ 60, 1
MDR 73, 306
BB 73, 116
NORM
§ 276 BGB
§ 635 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.11.1972
AKTENZEICHEN
VII ZR 197/71
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
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