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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Architekt zwar nicht generell verpflichtet ist, steuerliche Vergünstigungen des Bauherrn von sich aus zu prüfen, aber dann handeln muss, wenn er weiß oder erkennen kann, dass der Bauherr solche Vergünstigungen (hier: Grunderwerbsteuerfreiheit bei Einhaltung einer Wohnflächen-Höchstgrenze) anstrebt. In diesem Fall muss er die Höchstgrenze einhalten oder aktiv klären, was der Bauherr will.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Bauherr (Auftraggeber) begehrt Schadensersatz vom Architekten (Beklagten) aus Vertragsverletzung (heute: § 280 BGB). Der Bauherr hatte eine Grunderwerbsteuerbefreiung angestrebt, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächen-Höchstgrenze (nach dem Wohnungsbaugesetz) gewährt wurde. Der Architekt hatte diese Grenze überschritten, wodurch die Steuervergünstigung entfiel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH urteilte, dass der Architekt haftet, wenn er die Wohnflächen-Höchstgrenze überschreitet, obwohl er wusste oder hätte erkennen müssen, dass der Bauherr die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen wollte. Der Architekt hätte entweder die Grenze einhalten oder aktiv mit dem Bauherrn klären müssen, ob dieser auf die Vergünstigung verzichtet.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht des Architekten, steuerliche Belange des Bauherrn von sich aus zu prüfen.
- Ausnahme: Wenn der Architekt positiv weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängen muss, dass der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung anstrebt (hier: Grunderwerbsteuerfreiheit), dann trifft ihn eine Aufklärungspflicht.
- Er muss entweder die technischen Voraussetzungen (z. B. Wohnflächenbegrenzung) einhalten oder
- aktiv klären, ob der Bauherr auf die Vergünstigung verzichtet.
- Unterlässt er dies, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und haftet für den daraus entstandenen Schaden (hier: entgangene Steuerersparnis).