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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.10.2006 - III ZR 331/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 06.07.2004 - 18 U 5578/03 -; LG München, 06.11.2003 - 31 O 2733/03 -

zu der Entscheidung vgl. Nassall, jurisPR-BGHZivilR 46/2006 Anm. 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein „selbständiges“ Provisionsversprechen auch ohne klassische Maklerleistung wirksam sein kann, sofern es eine Gegenleistung gibt. Fehlt diese, kann es als Schenkung gewertet werden. Im konkreten Fall bejahte das Gericht eine Provisionspflicht, da der Makler trotz fehlendem Hauptvertrag Verkaufsbemühungen (Exposé, Inserate) erbracht hatte, die als Gegenleistung anzusehen waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. Verkäufer einer Immobilie) die Zahlung einer Provision. Der Auftraggeber weigert sich, da kein wirksamer Maklervertrag nach § 652 BGB (Provision nur bei Nachweis der Kaufgelegenheit) vorliege. Der Makler beruft sich auf ein „selbständiges Provisionsversprechen“ des Auftraggebers, das unabhängig von einer erfolgreichen Vermittlung gelte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass ein selbständiges Provisionsversprechen wirksam sein kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 652 BGB nicht erfüllt sind. Im Streitfall bejaht das Gericht die Provisionspflicht, weil der Makler bereits Verkaufsbemühungen (Exposé, Inserate) erbracht hatte, die als Gegenleistung für das Versprechen anzusehen waren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsfreiheit: Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) können Parteien Provisionsvereinbarungen frei gestalten, auch ohne klassische Maklerleistung.
  • Kein eigenständiger Vertragstyp: Ein selbständiges Provisionsversprechen ist kein feststehehender Vertragstyp, sondern muss im Einzelfall ausgelegt werden.
  • Gegenleistung: Eine Provision kann Entgelt für verschiedene Leistungen sein (z. B. verschleierter Kaufpreisanteil, Vergütung für nicht maklertypische Dienstleistungen). Nur bei vollständigem Fehlen einer Gegenleistung liegt ein Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) vor.
  • Konkreter Fall: Die Verkaufsbemühungen des Maklers (Exposé, Inserate) waren hier als Gegenleistung zu werten. Das Provisionsversprechen diente damit der Vergütung dieser Dienste, selbst wenn sie nicht unter § 652 BGB fielen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklervertrag)
  • § 518 BGB (Schenkungsversprechen)
  • § 311 Abs. 1 BGB (Vertragsfreiheit)
KI INHALT
Provisionsversprechen können unabhängig von Maklerleistungen vereinbart werden. Ob es sich um Schenkung oder Gegenleistung handelt, hängt vom Parteiwillen ab. Verkaufsbemühungen können auch ohne § 652 BGB entgeltlich sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung
selbständiges Provisionsversprechen
Abgrenzung Provisionszusage / Schenkungsversprechen
NORM
§ 652 BGB
§ 518 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.10.2006
AKTENZEICHEN
III ZR 331/04
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
03.07.2020