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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 16.01.1996 - 4 U 134/95 -; LG Essen, 17.05.1995 - 41 O 53/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Werbeaussage "Sie zahlen nur den Basispreis. Wir zahlen alle Extras" für ein Neufahrzeug keine unzulässige Zugabe nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn für den Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich um ein Sondermodell zu einem einheitlichen Preis handelt – und nicht um ein Basismodell mit frei wählbaren Extras.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Werbender (z. B. ein Autohändler) wirbt mit der Aussage "Sie zahlen nur den Basispreis. Wir zahlen alle Extras" für ein Neufahrzeug. Ein Wettbewerber oder eine Verbraucherschutzorganisation könnte dies als unzulässige Zugabe nach der Zugabeverordnung (ZugabeVO) ansehen und rechtliche Schritte einleiten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung nicht gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO verstößt, wenn der Verkehr (d. h. die angesprochenen Kunden) aus dem Gesamteindruck der Werbung erkennt, dass es sich um ein Sondermodell zu einem Festpreis handelt – und nicht um ein Basismodell, bei dem die Extras optional hinzugefügt werden können.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine unzulässige Zugabe vorliegen würde, wenn der Kunde den Eindruck gewinnt, er erhalte zusätzliche Leistungen (Extras) kostenlos zu einem Grundpreis. Hier sei jedoch klar, dass es sich um ein komplettes Paket (Sondermodell) handelt, bei dem der Preis alle Extras bereits enthält. Da der Verkehr dies aus der Werbung erkennen kann, liegt keine irreführende oder unlautere Zugabe vor. Die Werbung ist daher zulässig.

KI INHALT
Werbeaussage "Sie zahlen nur den Basispreis. Wir zahlen alle Extras" ist keine unzulässige Zugabe, wenn klar ist, dass ein Sondermodell zu einheitlichem Preis beworben wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugabe
"die Luxusklasse zum Nulltarif"
NORM
§ 1 Abs. 1 ZugabeVO
§ 1 Abs. 3 ZugabeVO
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO
§ 1 UWG
§ 3 UWG
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.07.1998
AKTENZEICHEN
I ZR 77/96
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
08.02.2021