Vorinstanzen OLG Stuttgart, 12.08.1997 - 12 U 79/97 -; LG Tübingen, 27.02.1997 - 1 KfH O 188/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Wegfall des Schriftformerfordernisses nach § 34 GWB a. F. für vor dem 01.01.1999 geschlossene Verträge keine rückwirkende Heilung formnichtiger Verträge bewirkt. Zudem ist die Schriftform nicht gewahrt, wenn ein modifiziertes Angebot nur mündlich oder konkludent angenommen wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines vor dem 01.01.1999 geschlossenen Vertrags, der das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a. F. (altes Kartellrecht) nicht einhielt. Eine Partei berief sich darauf, dass der Wegfall der Schriftform mit Inkrafttreten der Neuregelung den Vertrag nachträglich wirksam mache.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneinte die nachträgliche Wirksamkeit des Vertrags. Zudem stellte er klar, dass die Schriftform des § 34 GWB a. F. nicht erfüllt ist, wenn ein modifiziertes Angebot nur mündlich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent) angenommen wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine rückwirkende Heilung: Der Wegfall des Schriftformerfordernisses führt nicht automatisch zur Wirksamkeit bereits geschlossener, formnichtiger Verträge. Die Neuregelung gilt nur für Verträge ab dem 01.01.1999.
- Schriftformverstoß: Ein Schriftwechsel genügt nur, wenn alle essentialia negotii (wesentlichen Vertragsbestandteile) in den ausgetauschten Schriftstücken übereinstimmend dokumentiert sind. Eine mündliche oder konkludente Annahme eines modifizierten Angebots erfüllt dieses Erfordernis nicht.