Der 12. ZS des BGH (Beschl. v. 5.10.1994 - XII ZA 21/93 -) hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe u. a. deshalb abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterverpachtung einer Gaststätte zu einem hohen, aber dem Hauptpachtzins entsprechenden Pachtzins nicht sittenwidrig ist, wenn dieser auf einer bestimmten Umsatzerwartung beruht. Zudem scheidet nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 BGB ein Anspruch auf Befreiung von Vertragspflichten wegen Täuschung bei Vertragsschluss aus culpa in contrahendo aus.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich der Unterpächter) begehrt die Befreiung von den Vertragspflichten eines Unterpachtvertrags über eine Gaststätte. Er stützt seinen Anspruch auf eine angebliche Täuschung bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) und rügt zudem die Sittenwidrigkeit des hohen Pachtzinses.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Sittenwidrigkeit des Unterpachtvertrags wurde verneint, da der hohe Pachtzins dem selbst gezahlten Hauptpachtzins entsprach und auf einer nachvollziehbaren Umsatzerwartung beruhte.
- Ein Anspruch auf Befreiung von den Vertragspflichten wegen Täuschung scheidet aus, sobald die Jahresfrist des § 124 BGB (Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung) abgelaufen ist. Das Gericht weicht hier von einer früheren BGH-Entscheidung (NJW 1962, 1196) ab.
c) Begründung des Gerichts:
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Der Pachtzins war nicht unangemessen, da er dem Hauptpachtzins entsprach und wirtschaftlich durch die Umsatzerwartung gerechtfertigt war. Subjektive Voraussetzungen (z. B. Ausbeutungsabsicht) lagen nicht vor.
- Ausschluss von culpa in contrahendo nach § 124 BGB: Die Jahresfrist des § 124 BGB (Anfechtungsfrist) ist eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche, die auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen Täuschung gestützt werden. Nach Fristablauf können keine Ansprüche mehr aus culpa in contrahendo (Vorvertragliche Schuldverhältnisse) geltend gemacht werden.