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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Kleve entschied, dass ein Franchisegeber (FG) seinem Franchisenehmer (FN) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er seine vertragliche Nebenpflicht, ein geeignetes Geschäftslokal zu suchen, schuldhaft verletzt. Der FN kann in einem solchen Fall den Vorvertrag aus wichtigem Grund kündigen und hat Anspruch auf Ersatz verschiedener Kosten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) verlangt vom Franchisegeber (FG) Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 BGB). Grund ist die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des FG, während der Laufzeit des Vorvertrags zum Franchisevertrag (FV) ein geeignetes Geschäftslokal für den FN zu suchen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte den FG zur Zahlung von Schadensersatz, da er seine Pflicht zur Suche eines Geschäftslokals nicht ausreichend erfüllt hatte. Zudem bestätigte es das Recht des FN, den Vorvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weil der FG seine vertraglichen Pflichten gravierend verletzt hatte. Der ersatzfähige Schaden umfasst u. a. die Vorvertragsgebühr, nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, Verdienstausfall, Fahrt- und Hotelkosten sowie Kosten für Lehrgänge und Seminare.
c) Begründung des Gerichts:
- Der FG schuldete zumindest ein erfolgversprechendes Bemühen um die Suche eines geeigneten Lokals. Die bloße Besichtigung eines ungeeigneten Objekts oder die kommentarlose Übersendung von Maklerangeboten ohne Prüfung ihrer Eignung genüge diesem Maßstab nicht.
- Die Pflichtverletzung sei so gravierend, dass der FN nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Vorvertrags und des späteren FV vertrauen könne. Daher sei die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gerechtfertigt.
- Die genannten Schadenspositionen seien als nutzlose Aufwendungen oder entgangener Gewinn direkt auf die Pflichtverletzung des FG zurückzuführen und damit erstattungsfähig.