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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) als Handelsvertreter (HV) dem Versicherungsunternehmen (VU) auf Verlangen die vollen Anschriften der von ihm vermittelten Versicherungsnehmer (VN) mitteilen muss. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus der Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB, die für den HVV als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§ 675 BGB) gilt. Weisungsgebundenheit darf dabei nicht so weit gehen, dass der HV zum Angestellten wird (§ 84 Abs. 2 HGB).
a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von seinem Versicherungsvertreter (VV) die Herausgabe der vollen Anschriften der von ihm vermittelten Versicherungsnehmer (VN). Rechtsgrundlage ist der Handelsvertretervertrag (HVV), der als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611 ff. BGB, § 675 BGB) einzustufen ist. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich aus der Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht (KG) bestätigt, dass der VV dem VU die vollen Anschriften der VN offenzulegen hat. Die Auskunftspflicht ist Teil der Rechenschaftslegung nach Ausführung der Vermittlungstätigkeit.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Rechtliche Einordnung des HVV: Der Vertrag zwischen VU und VV ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), auf den die §§ 611 ff. BGB anwendbar sind.
- Rechenschaftspflicht: Nach § 666 BGB hat der VV als Beauftragter dem VU Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen, wozu auch die Herausgabe der VN-Daten gehört.
- Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis: Eine völlige Weisungsgebundenheit des HV wäre unzulässig, da dies seinen Status als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 Abs. 2 HGB) aufheben und ihn zum Angestellten machen würde. Die Auskunftspflicht bleibt jedoch davon unberührt.